Keine ehebegründete Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren
Im streitigen Fall wurde ein Kind durch künstliche Befruchtung durch die Mutter in eine gleichgeschlechtliche Ehe hineingeboren. Die Ehefrau der Mutter beantragte, im Geburtsregister ebenfalls als Mutter eingetragen zu werden.
Der BGH lehnte die Eintragung der Ehefrau der Mutter als weitere Mutter in das Geburtsregister ab. Die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe habe keine Auswirkungen auf die Anwendung des Abstammungsrechts. Diese Regelungen wurden vom Gesetzgeber bisher nicht geändert. Die Eintragung der Ehefrau als Mutter scheide aus. Die Ehefrau sei nicht Mutter im Sinne des Gesetzes, § 1591 BGB, da sie das Kind nicht geboren habe. Auch § 1592 BGB ließe sich nicht entsprechend anwenden. Die Regelung des § 1592 BGB begründe die Vaterschaft, wonach Vater des Kindes derjenige wird, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Diese Eltern-Kind-Zuordnung spiegelt die Abstammung in der Mehrheit der Elternschaften wieder und lasse sich gerade nicht auf eine gleichgeschlechtliche Ehe übertragen.
Eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Gleichbehandlungsgrundsatzes sei auch nicht gegeben, da die Ehefrau der Mutter, anders als ein Ehemann, nicht biologischer Elternteil sein kann.
Quelle: BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - XII ZB 231/18, eingestellt am 01.12.2018