Synergieeffekte im Unterhalt durch Zusammenleben mit einem neuen Partner
Im Unterhaltsrecht kann es von Bedeutung sein, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil nach der Trennung mit einer anderen Person zusammenlebt und hierdurch unterhaltsrechtliche Ansprüche gegen den neuen Lebenspartner oder Ehegatten erwirken kann. Das Oberlandesgericht Bremen spricht hier von sogenannten Synergieeffekten, die durch das Zusammenleben entstehen. In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Bremen ging es in einem Sachverhalt darum, dass ein Elternteil barunterhaltspflichtig gegenüber dem Kind für Kindesunterhaltsansprüche war. Durch seinen Verdienst war es ihm nur möglich, einen geringen Teil des Kindesunterhalts zu zahlen. Nach der Trennung lebte er in einer neuen Beziehung. Durch die neue Beziehung hatte er eine Ersparnis durch das Zusammenleben mit der neuen Partnerin, die wiederum selbst leistungsfähig war. Aus diesem Grund wurde sein notwendiger Selbstbehalt um 10% reduziert. Diese Reduzierung kam wiederum dem Unterhaltspflichtigen Kind zu gute. Für diese Annahme ist es unerheblich, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil mit dem neuen Partner verheiratet ist oder bloß in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebt. Der Synergieeffekt ergibt sich allein durch das Zusammenleben und durch die daraus resultierende Kostenersparnis für den eigenen Lebensunterhalt.

Darüber hinaus führte das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass der verheiratete unterhaltspflichtige Ehegatte aus § 1603 BGB selbstständige Unterhaltsansprüche gegen seinen Ehegatten hat, diese können bei der Bemessung des Unterhaltsanspruch des Kindes aus einer vorherigen Beziehung in Ansatz gebracht werden. 
OLG Bremen, Aktenzeichen 4 UF 62/19, Beschluss vom 23.01.2020, eingestellt am 31.03.2021