Darlegungs- und Beweislast bei illoyaler Vermögensminderung
§ 1375 BGB regelt das Endvermögen und wie es zu bestimmen ist, wenn zwei Eheleute sich scheiden und im Rahmen des Zugewinnausgleichs ein Zugewinnausgleichsanspruch bestimmt werden muss. § 1375 BGB regelt auch, dass es Beträge gibt, die dem Endvermögen hinzugerechnet werden müssen, wenn die Möglichkeit besteht, dass hier illoyale Vermögensminderungen vorgenommen wurden. Eine illoyale Vermögensminderung liegt vor, wenn ein Ehegatte beispielsweise Vermögen verschwendete oder aber absichtlich Handlungen vornahm, um den anderen Ehegatten vermögensrechtlich zu benachteiligen.
Besteht die Vermutung, dass ein Ehegatte eine illoyale Vermögensminderung vorgenommen hat, so muss derjenige, der die illoyale Vermögensminderung vorträgt, diese darlegen und beweisen. An die Darlegungslast der Benachteiligungsabsicht sind in dem Fall dann keine hohen Anforderungen zu stellen, da sich der Ehegatte, dem diese illoyale Vermögensminderung vorgeworfen wird, diesbezüglich erklären kann. Insbesondere wenn in einer zeitlichen Nähe zum Bemessungsstichtag bei einem Ehegatten ein oder mehrere größere Vermögenswerte vorhanden waren, die dann jedoch später nicht mehr vorhanden waren, so muss sich dieser über den Verbleib dieser Vermögenswerte schlüssig und substantiiert erklären. So genügt beispielsweise der Vortrag, dass ein Ehegatte einen erheblichen Vermögensbetrag vom Konto abgebucht hat und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung dieser Betrag nicht verbraucht worden sein kann. Der andere Ehegatte, der diesen Betrag dann abgebucht hat, hat zu beweisen und darzulegen, wofür dieser Betrag dann verbraucht wurde. Kann er dies nicht, so kann von einer illoyalen Vermögensverfügung ausgegangen werden und dieser Betrag ist dem Endvermögen desjenigen Ehegatten, der diesen Betrag abgebucht hat, wieder hinzurechnen.
OLG Bremen, Az. 4 UF 99/20, eingestellt am 22.01.2023