Mithaftentlassung aus dem Darlehen bei Trennung der Ehegatten, wenn die Immobilie dem anderen Ehegatten alleine gehört
Erwirbt ein Ehegatte im Rahmen der Ehe eine Immobilie und finanzieren beide Ehegatten diese gemeinsam, so kann der Ehegatte, dem die Immobilie nicht gehört, bei Trennung den Gesamtschuldnerausgleich und die Haftungsentlassung aus dem Darlehen verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet die Eingehung einer gemeinsamen Darlehensverbindlichkeit ein Auftragsverhältnis. Die Mithaft für das Darlehen, das für den Erwerb der Immobilie für den anderen Ehegatten erforderlich war, stellt einen stillschweigend begründeten Auftrag gemäß § 662 BGB dar. Scheitert die Ehe, beispielsweise durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung, so liegt ein wichtiger Grund vor, um das Auftragsverhältnis zu kündigen, denn mit dem Auszug des Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung kann die Ehe als gescheitert angesehen werden. Aufgrund dieser Kündigung durch den Auszug kann der Ehegatte, dem die Immobilie nicht gehört, nach § 426 BGB den Gesamtschuldnerausgleich verlangen und ebenfalls die Befreiung und damit die Haftungsentlassung aus dem Darlehen. Wenn die Ehe gescheitert ist, besteht kein Anlass mehr, durch gemeinsame Tilgungsleistungen das Vermögen des anderen Ehegatten zu vermehren.

Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs eine Forderung gegen den anderen Ehegatten besteht, den dieser als Passivforderung im Zugewinnausgleich berücksichtigen kann, führt diese Regelung auch nicht zu einer Schlechterstellung der Ehegatten im Zugewinnausgleich.

Praxishinweis:
Diese Rechtsprechung gilt für die Fälle, in denen die Ehegatten aufgrund eines gemeinsam eingegangenen Darlehens die Immobilie eines Ehegatten finanzieren, für die allein dieser Ehegatte im Grundbuch steht.

OLG Hamm, Az.: 5 UF 155/20, Beschluss vom 15.04.2021, eingestellt am 22.03.2022