Kindesunterhalt

Eltern sind gegenüber ihren gemeinsamen Kindern verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten. Einen Anspruch auf Unterhalt haben minderjährige und volljährige Kinder, solange sie sich noch in der Erstausbildung befinden und unverheiratet sind.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich gegen beide Elternteile und seine Höhe verändert sich mit dem Alter des Kindes. Der Unterhalt wird durch Betreuungsleistungen (Betreuungsunterhalt) und Geldleistungen (Barunterhalt) erbracht. Der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch die Betreuung, Erziehung und Pflege des Kindes. Die Höhe des Barunterhalts bemisst sich am Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes und der Leistungsfähigkeit des Elternteils, der Barunterhalt zu leisten hat.

Während die Unterhaltspflicht gesetzlich geregelt ist, muss die Höhe des Unterhaltsanspruchs für den Einzelfall berechnet werden.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes verändert sich mit dem Lebensalter des Kindes. Darüber hinaus unterscheidet das Gesetz in minderjährige Kinder, volljährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder. Der Unterscheidung liegt eine Rangfolge in der Unterhaltsgewährung zugrunde. Ist ein Elternteil außerstande allen unterhaltsberechtigten Kindern Unterhalt zu leisten, wird der Unterhalt nach der Rangfolge gewährt. Danach sind unverheiratete privilegierte volljährige Kinder den unverheirateten minderjährigen Kindern gleichgestellt. Der Unterhalt wird dann auf der Rangstufe zwischen den Kindern aufgeteilt.

Privilegierte volljährige Kinder sind unverheiratet, befinden sich in der Schulausbildung, leben im Haushalt eines Elternteils oder der Eltern und sind jünger als 21 Jahre alt.

Die nichtprivilegierten unverheirateten volljährigen Kinder treten im Rang zurück. Sollte der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage sein, neben den minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern Unterhalt zu leisten, so erhält das volljährige unterhaltsberechtigte Kind keinen Unterhalt vom barunterhaltspflichtigen Elternteil.

Die Höhe des zu leistenden Barunterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.