Beamtenrechtliche Dienstzeitverlängerungen und deren Berücksichtigung in der Gesamtzeitermittlung des Versorgungsausgleichs
Wird eine Ehe geschieden, so ist im Rahmen der Ehescheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen. Beim Versorgungsausgleich werden alle Rentenanwartschaften berücksichtigt. Dies können solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sein aber auch beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Ansprüche aus Versorgungswerken oder anderen Rentenanwartschaften.

In der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte dieser darüber zu entscheiden, wie Dienstzeitverlängerungen, die ein Beamter nach Ehescheidung erhält, sich auf den Versorgungsausgleich auswirken. Nach § 51 VersAusglG hat das Gericht bei Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung bei Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf Antrag einer Partei den Versorgungsausgleich komplett neu zu bestimmen, sofern bereits eine gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht stattgefunden hat. Bei dieser sogenannten Totalrevision, sind sämtliche während der Ehezeit zu berücksichtigenden Anrechte neu zu beurteilen. Hat beispielsweise ein Beamter eine Dienstzeitverlängerung beantragt und wurde diese gewährt, so verändern sich aus dieser Dienstzeitverlängerung die zugrunde zu legenden Faktoren für die Wertermittlung während der Ehezeit. Da der Versorgungsausgleich immer nur die Anwartschaftsrechte berücksichtigt, die während der Ehezeit erworben wurden, ist es notwendig, auch hier die sich durch die Dienstzeitverlängerung ergebenen Beträge entsprechend anzupassen.

Wichtig ist, dass § 51 Abs. 1 VersAusglG nur solche öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiche berücksichtigt, die nach dem Recht getroffen wurden, das bis zum 31.08.2009 gegolten hat.
BGH, Az.: XII ZB 34/17, Beschluss vom 03.07.2019, eingestellt am 15.10.2019