Beschwerdebegründungsfrist und Wiedereinsetzung
Der Bundesgerichtshof hatte in einer Beschwerde darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt wurde, nachdem eine Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen war.
Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, dass der Anwalt fristgemäß einen Verlängerungsantrag gestellt hat und diesen zur Post gegeben hat, dieser sei aber nicht beim Oberlandesgericht angekommen. Der Anwalt hatte die Antragstellung auf Fristverlängerung Eidesstattlich versichert.
Da beim Oberlandesgericht kein entsprechender Antrag auf Fristverlängerung der Beschwerdebegründung eingegangen war, hatte das Oberlandesgericht die Beschwerde abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof führt in der Entscheidung aus, dass der Anwalt, der glaubhaft gemacht hat, dass hier ein Antrag bei Gericht gestellt wurde, kein Verschulden zur Last gelegt wird, das die Beschwerdeführerin trifft. Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass ein Anwalt, der einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellt, auch nicht beim Gericht nachfragen muss, ob diesem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben wurde. Liegen die Voraussetzungen nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vor, so kann die Beschwerdebegründungsfrist um einen Zeitraum von bis zu einem Monat verlängert werden, wenn dies nach der Überzeugung des Richters nicht zu einer Verlängerung des Verfahrens führt oder der Kläger erhebliche Gründe dafür darlegt, weshalb er nicht fristgemäß die Beschwerdebegründung einreichen kann. In der Praxis wird dies häufig schon bereits damit begründet und anerkannt, dass der Anwalt ein hohes Arbeitspensum hat. Ohne dass der Bundesgerichtshof auf diese Argumentation eingeht, hat er jedoch ausgeführt, dass eine Nachforschungspflicht des Anwalts, ob dem Antrag stattgegeben wurde, nicht besteht. Er kann darauf vertrauen, dass der erste Antrag auf Fristverlängerung durch das Gericht gewährt wird.
BGH, Az. XII ZB 324/20, Beschluss vom 02.12.2020, eingestellt am 22.05.2021