Morgengabe
Die Morgengabe ist nach islamischem Recht ein Geld- oder Goldbetrag, der der Braut für die Eheschließung versprochen wird. Die Brautgabe dient dem Zweck, dass sich die Ehefrau für den Fall des Scheiterns der Ehe eine eigene Existenz aufbauen kann. Der Grund dafür ist, dass nach verschiedenen Rechtsordnungen schariarechtlicher Prägung der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nur eingeschränkt vorhanden ist und sie einer Erwerbstätigkeit auch nur mit Zustimmung des Ehemannes nachgehen kann.

Die Voraussetzungen für den Anspruch der Morgengabe finden sich in den einzelnen Rechtsordnungen im Ehevertragsrecht geregelt. Höhe und Umfang der Morgengabe werden ehevertraglich festgehalten. Die Ehefrau hat die Möglichkeit, im Rahmen der Ehe nachträglich gegenüber ihrem Ehemann auf die Morgengabe zu verzichten oder aber deren Höhe zu reduzieren.

Das Oberlandesgericht Celle hatte sich in einem Verfahren mit der Morgengabe auseinanderzusetzen, verbunden mit der Fragestellung, ob eine Anpassung nach dem deutsche ordre public möglich ist, wenn die Leistung der Morgengabe den Ehemann wirtschaftlich überfordert. Das OLG Celle hat eine solche Anpassung abgelehnt, so dass grundsätzlich die vereinbarte Morgengabe an die Ehefrau zu zahlen ist. Das Oberlandesgericht Celle führt allerdings aus, dass, wenn im Rahmen des Scheidungs- und Unterhaltsstatuts für die Ehe der Beteiligten deutsches Recht Anwendung findet, so kann eine Anpassung der Morgengabe nach § 313 BGB nach den Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sein. Hat die Ehefrau jedoch im Rahmen einer islamischen Scheidung auf die Morgengabe verzichtet, so erlischt ihr Anspruch auf Zahlung der Morgengabe.

Praxishinweis:
Ob eine Morgengabe wirksam begründet ist, ist anhand der Regelungen des Einzelfalls und des zugrundeliegenden nationalen Rechts schariarechtlicher Prägung zu beurteilen. In Deutschland gibt es eine Morgengabe nicht. Sollte eine solche Morgengabe zwischen den Eheleuten versprochen werden, so hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass es hierfür einer notariellen Vereinbarung bedarf.
OLG Celle, Az.: 17 WF 8/23, Beschluss vom 24.01.2023, eingestellt am 01.08.2023