Vergütungsanspruch des Umgangspflegers
Besteht eine familiengerichtliche Anordnung, dass ein Umgangspfleger im Rahmen der Umgangsdurchführung anwesend ist, so begründet dies einen Vergütungsanspruch des Umgangspflegers.
Sollten im Rahmen der Vergütung zu viel geleistete Beträge zurückgefordert werden, ist eine Interessenabwägung durchzuführen, ob dem Vertrauen auf die Beständigkeit der Vergütung des Umgangspflegers Vorrang zu dem öffentlichen Interesse auf Wiederherstellung der dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage einzuräumen ist. Ein Rückzahlungsanspruch ist dann gegeben, wenn das öffentliche Interesse überwiegt.
BGH, Beschluss vom 31.10.2018, Az XII ZB 135/18, eingestellt am14.02.2019