Zur Frage der Fälligkeit der Erbschaftssteuer bei einer Termin-Fix-Lebensversicherung
Das Finanzgericht Köln hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu entscheiden, wann die Erbschaftsteuer bei einer Lebensversicherung, hier Termin-Fix-Lebensversicherungsvertrag, mit dem bezugsberechtigten Erben fällig wird.

Lebensversicherungen sind in der Regel derart ausgestaltet, dass der Bezugsberechtigte nicht derjenige ist, der die Versicherung abschließt. Wenn dies eine Versicherung auf den Todesfall des Vertragsabschließenden ist, wird der bezugsberechtigte Dritte mit Tod Inhaber der Forderung gegen die Versicherung. Wenn der Bezugsberechtigte zudem alleiniger Erbe des Erblassers ist, wird das Bezugsrecht des Erben Teil des Nachlasses.

In dem vorliegenden Fall stellte sich die Frage, wann die Erbschaftsteuer auf die Lebensversicherung zu zahlen ist. Das Finanzgericht Köln führte aus, dass die Erbschaftsteuer in einem solchen Fall immer dann mit dem Todeszeitpunkt des Erblassers fällig wird, wenn die Fälligkeit als solches bestimmt ist. Dies kann auch bei einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft sein. Dennoch entsteht die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit nicht bestimmt oder ungewiss ist. In einem solchen Fall würde die Steuer erst ab dem dann eintretenden Zeitpunkt fällig werden. Das Finanzgericht Köln führte weiterhin aus, dass es sich bei der Termin-Fix-Versicherung und der aus ihr erworbenen Forderung um eine Kapitalforderung handelt, diese ist dann mit ihrem Nennwert zum Todestag des Erblasser zu beziffern. Auf diesen so bezifferten Wert der Kapitalforderung wird dann die Erbschaftsteuer erhoben.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 30.01.2019, Az.: 7 K 1364/17, eingestellt am 08.06.2019