Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1579 Nr. 2 BGB
Ehegatten sind untereinander zum Unterhalt verpflichtet. Im Rahmen der Scheidung gibt es bis zur Rechtskraft der Scheidung die Möglichkeit des Trennungsunterhaltsanspruchs. Nach Rechtskraft der Scheidung gibt das Gesetz diverse Unterhaltstatbestände vor, nach denen ein Unterhaltsberechtigter Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten erheben kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

Ein Unterhaltsanspruch kann jedoch auch verwirkt sein, sodass der Unterhaltsberechtigte den Anspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten nicht mehr erheben kann. Eine solche Unterhaltsverwirkung kann vorliegen, wenn der Unterhaltsberechtigte inzwischen mit einer anderen Person in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Das OLG Düsseldorf stellte in einem aktuellen Beschluss klar, dass die verfestigte Lebensgemeinschaft nicht voraussetzt, dass die Partner in häuslicher Gemeinschaft zusammenwohnen und einen Haushalt gemeinsam führen. Vielmehr lässt es sich nicht allgemein feststellen, so die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wann eine Lebensgemeinschaft als verfestigt anzusehen sei. Im Allgemeinen lässt nach Ansicht des Gerichts ein Zeitraum von 2-3 Jahren darauf schließen, dass eine solche Verfestigung gegeben ist. Liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft vor, so ist der grundsätzlich Unterhaltsanspruchsberechtigte nicht mehr berechtigt, Unterhalt vom Unterhaltsverpflichteten zu verlangen, da sein Anspruch aufgrund der verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkt ist.

Unter dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität kann auch bei einer Ehedauer von ca. 21 Jahren dann nicht ein neuer Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten erhoben werden, wenn diese Beziehung endet und eine neue Beziehung des Unterhaltsberechtigten eingegangen wird. Ausnahmsweise kann aber auch ohne eine solche neue Beziehung ein bereits untergegangener Anspruch wieder aufleben. Hierfür wäre allerdings erforderlich, dass der Unterhaltsgläubiger nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf selbstständig zu decken und er ehebedingte Nachteile erlitten hat.

OLG Düsseldorf, Az.: 3 UF 14/20, Hinweisbeschluss vom 11.05.2020, eingestellt am 01.06.2021