Zur Zugewinngemeinschaft und deren vorzeitigen Aufhebung
In einer aktuellen Entscheidung hatte der BGH darüber zu entscheiden, wann die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben werden kann.

Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung führte der BGH zunächst aus, wann einer Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zukommt und zwar sei dies nur dann der Fall, wenn die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu dieser Frage unterschiedlich ist und es auch unterschiedliche Ansichten in der Literatur gibt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der BGH überhaupt über diese Frage bereits geurteilt hat.

In dem vorliegenden Fall stritten Ehegatten nach der Trennung im Scheidungsverfahren mit zusätzlichen Verbundverfahren darüber, wann und ob ein vorzeitiger Ausgleich der Zugewinngemeinschaft durch Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfolgen kann. Nach § 1385 BGB ist nach Ziff. 1 hierfür eine Trennung der Ehegatten von mindestens drei Jahren erforderlich. §°1385 BGB nennt daneben noch drei weitere Varianten. Die wesentliche ist, dass, wenn ein Ehegatte sich beharrlich weigert, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, auch in solchen Fällen der vorzeitige Zugewinnausgleich mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gefordert werden kann.
In Zusammenhang mit § 1385 Ziff. 1 BGB führte der BGH aus, dass es bei der Anwendung dieser Vorschrift einzig und allein auf das Zeitmoment ankommt. Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren dauernd voneinander getrennt, so bedarf es keiner weiteren Aspekte, die für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vorgetragen werden müssen. Jeder Ehegatte kann nach diesem Zeitablauf die vorzeitige Aufhebung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft beantragen.
BGH, Beschluss vom 20.03.2019, Az.: XII ZB 544/18, eingestellt am 01.08.2019