Elektronische Beschwerdefrist des nicht anwaltlich Vertretenen
Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen Anwälten und den Gerichten ist es für die Anwälte verpflichtend, mit der sogenannten beA-Anwendung, dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, Schriftsätze in elektronischer Form verbunden mit einer elektronischen Signatur, die besonderen Anforderungen genügen muss und von der Bundesnotarkammer bereitgestellt wird, beim Gericht einzureichen. Dies bedeutet aber im Gegenzug nicht, dass diejenigen, die als weitere Beteiligte in einem familiengerichtlichen Verfahren beteiligt sind und nicht anwaltlich vertreten sind, selbst elektronisch Dokumente an das Familiengericht übermitteln können. Der Grund dafür liegt darin, dass eine entsprechende elektronische Fernsignatur, die den rechtlichen Anforderungen entspricht, nicht vorliegt. Wer also Dokumente eingescannt, diese dann unterschreibt oder bereits unterschriebene Dokumente einscannt und elektronisch an das Gericht sendet, legt damit keine Schriftsätze vor, die den Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten entsprechen. Für den nicht anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten ist es deshalb auch weiterhin erforderlich, dass ein Original handschriftlich unterschrieben beim Gericht eingereicht wird. Eingescannte PDF-Dateien mit computergeneriertem Faksimile einer Unterschrift reichen hierfür nicht aus.

In einem Verfahren vor dem Kammergericht legte ein Beteiligter, der anwaltlich nicht vertreten war, die Beschwerde ein und reichte hierfür ein PDF-Dokument mit eingescannter Unterschrift ein. Da für anwaltlich nicht Beteiligte diese Form der Urkundseinreichung bei Gericht nicht zugelassen ist, wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen.
KG, Az.: 16 UF 152/22, Beschluss vom 25.11.2022, eingestellt am 01.05.2023