Sparpläne von Großeltern für ihre Enkelkinder unterliegen nicht dem Rückforderungsausschluss
Großeltern, die zum Vermögensaufbau ihrer Enkelkinder durch Bonussparprogramme oder Kapitalansparprogramme auf Sparkonten Geld ansparen, tätigen damit keine Pflicht- oder Anstandsschenkungen nach § 534 BGB. Schenkungen, die der Schenker an den Beschenkten macht, sofern es sich dabei nicht um Pflicht- oder Anstandsschenkungen handelt, können unter Umständen vom Schenker zurückgefordert werden. Dies hat das OLG Celle in einem aktuellen Verfahren für ein Bonussparprogramm entschieden.

Im vorliegenden Fall sparte die Großmutter in einem sogenannten Bonussparprogramm Geldbeträge für das Enkelkind an. Während des Zeitraums erhielt sie auch Sozialleistungen und der Sozialleistungsträger machte die Rückforderung der unter dem Bonussparprogramm getätigten, Schenkungen der Großmutter aus übergegangenem Recht geltend.

Schenkungen können immer dann zurückgefordert werden, wenn der Beschenkte groben Undank gegenüber dem Schenker zeigt, der Schenker sich den Widerruf der Schenkung und damit die Rückforderung vorbehalten hat oder aber der Schenker verarmt ist. Aufgrund der Sozialleistungen, die der Staat an die Großmutter zahlte, ging es um die Fragestellung, ob die Großmutter durch die Teilnahme und Zahlung des Bonussparprogramms für das Enkelkind verarmen würde und ob es sich bei den Einzahlungen um Anstandsschenkungen handelte.

Das OLG Celle kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Zahlbeträgen der Großmutter an das Enkelkind nicht um Anstands- oder Pflichtschenkungen handeln würde, da es hierfür keine Grundlage gab. Es ist auch nicht möglich, dass der Schenker Bonussparprogramme für die Enkelkinder tätigt und gleichzeitig Sozialleistungen bezieht, sodass faktisch ein Teil der Sozialleistungen in das Bonussparprogramm des Enkelkindes fließt. Aus diesem Grund besteht der Rückforderungsanspruch des Sozialleistungsträgers, der die Rückforderung aus übergegangenem Recht gegen das Enkelkind vornehmen konnte.
OLG Celle, Az.: 6 U 76/19, Urteil vom 13.02.2020, eingestellt am 15.03.2020