Keine Freiheit der Namenswahl im Ausland, bei anzuwendendem deutschem Recht
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung beschlossen, dass der Nachname eines Kindes im Ausland dann nicht frei und nach dem Recht des Aufenthaltslandes zu wählen ist, wenn nach dem internationalen Privatrecht auf den Fall deutsches Recht anzuwenden ist.

Das internationale Privatrecht gilt bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug. Ein Grenzüberschreitender Bezug ist beispielsweise dann gegeben, wenn sich ein Staatsangehöriger eines Landes in einem anderen Land als dem Heimatland aufhält.

Im vorliegenden Fall waren die Eltern des Kindes deutsche Staatsangehörige und lebten in Frankreich. In Frankreich gaben sie ihrem Kind einen Familiendoppelnamen, den sie nach deutschem Recht dem Kind nicht hätten geben können. Da für diesen Fall im internationalen Privatrecht nicht das französische Recht Anwendung findet, sondern das deutsche Namensrecht, ist hier Art. 48 EGBGB einschlägig. Diese Regelung gewährt im europäischen Kontext die Wahl eines Namens nach dem Recht des Aufenthaltsstaates, der dort auch ins Namensregister eingetragen werden kann. Als Ausnahme gilt jedoch, wenn dieser Name den deutschen Sachvorschriften offensichtlich widerspricht und mit diesem unvereinbar ist. Der im vorliegenden Fall gewählte Name des Kindes entsprach nicht dem deutschen Namensrecht, sodass eine Eintragung nach deutschem Recht nicht wirksam erfolgen konnte.
BGH, Az.: ZB 130/16, Beschluss vom 20.02.2019, eingestellt am 20.07.2019