Düsseldorfer Tabelle

Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um die Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Diese Leitlinien sind in Abstimmung mit weiteren Oberlandesgerichten und in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag entstanden. Der Sinn der Düsseldorfer Tabelle liegt in der bundesweiten Standardisierung der Unterhaltszahlungen. Neben der Düsseldorfer Tabelle ergänzen Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte die Tabelle und sind ebenfalls heranzuziehen. Die Tabelle benennt den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Der aufgeführte Unterhaltsbedarf ist aber nur eine Richtlinie zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und ist nicht bindend. In der Praxis kann es zu Abweichungen des Unterhaltsbedarfs von der Düsseldorfer Tabelle kommen.

Die Düsseldorfer Tabelle nimmt eine Unterteilung in Nettoeinkommensstufen und Altersstufen des Kindes vor. Die genannten Beträge gehen von der Unterhaltspflicht gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten aus. Ein Rang wird hierbei nicht berücksichtigt. Dies kann beispielsweise ein Ehegatte und ein Kind sein. Bei mehreren oder weniger Unterhaltsberechtigten kann es zu Abschlägen oder Zuschlägen kommen, indem man eine höhere oder niedrigere Gehaltsstufe in Ansatz bringt.

Die erste Einkommensstufe geht von einem Nettoeinkommen von bis zu 2.100 Euro aus. Die höchste Stufe liegt bei 11.200 Euro netto.

Die Altersstufen des Kindes sind 0-5, 6-11, 12-17 und ab 18 Jahren. Daraus ergibt sich, dass sich der Unterhaltsanspruch des Kindes mit Veränderungen des Alters aber auch mit Veränderungen der Gehaltsstufen des unterhaltspflichtigen Elternteils ändert.

In den Zahlbeträgen der Düsseldorfer Tabelle wird in den Anhängen jeweils der hälftige Kindergeldanteil berücksichtigt. Betreut also die Mutter das Kind und erhält das Kindergel, so zahlt der Vater den entsprechenden Tabellenbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils.

Das Kindergeld beträgt ab dem 11.1.2023 für jedes Kind 250 Euro.

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