Ausländische Anrechte im Versorgungsausgleich
Wenn zwei Ehegatten sich scheiden lassen, wird von Amts wegen grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsausgleich beinhaltet den Ausgleich von Rentenanwartschaften zwischen den beiden Ehegatten, die die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben. Der Versorgungsausgleich wird zwar von Amts wegen durchgeführt, die Ehegatten haben allerdings aufgrund der Privatautonomie die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise mittels notarieller Urkunde auszuschließen.

Das Versorgungsausgleichsgesetz bestimmt, dass grundsätzlich auch Versorgungsanwartschaften, die bei einem ausländischen Versorgungsträger erworben wurden, in den Versorgungsausgleich miteinzubeziehen sind. Zwar stellt das Gesetz auch dar, dass ausländische Versorgungsanwartschaften nicht im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsausgleichs, sondern im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten auszugleichen sind. Dies hindert jedoch nicht die Einbeziehung dieser Versorgungsanwartschaften in das Scheidungsverfahren.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof sich erneut zu ausländischen Versorgungsanwartschaften geäußert. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass diese grundsätzlich in den Versorgungsausgleich (auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich) mit aufzunehmen sind. Der Bundesgerichtshof führt allerdings weiter aus, dass es für die Aufnahme dieser Anwartschaften erforderlich ist, dass es sich hierbei um verfestigte Anrechte handelt. Sind die Anrechte während des Zeitpunkts der Scheidung noch nicht begründet, wurden beispielsweise die Voraussetzungen für einen Auszahlungsanspruch im Rentenalter nicht erfüllt, so findet ein Ausgleich nicht statt.
BGH, Az.: XII ZB 381/230, Beschluss vom 05.05.2021, eingestellt am 22.07.2021