Frist zur Beantragung von Folgesachen im Verbundverfahren
In familienrechtlichen Streitigkeiten können im Scheidungsverfahren unterhaltsrechtliche und güterrechtliche Ansprüche neben dem Versorgungsausgleich und Verfahren hinsichtlich der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände im sogenannten Verbund entschieden werden. Dies bedeutet, dass eine Entscheidung in der Scheidungsangelegenheit erst erfolgen kann, wenn alle im Verbund gestellten Anträge entscheidungsreif sind.
Für die Geltendmachung von Verbundanträgen sieht § 137 Abs. 2 FamFG vor, dass diese Anträge spätestens zwei Wochen vor der terminierten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat hierfür noch eine weitere Frist von einer Woche veranschlagt, damit der Anwalt oder die Anwältin auch noch fristgemäß Zeit hat, diese Anträge stellen zu können. Dies bedeutet im Einzelnen, dass für das Scheidungsverfahren die mündliche Verhandlung so zu terminieren ist, dass mindestens drei Wochen vor dem mündlichen Verhandlungstermin die Terminsladung an die Beteiligten versandt wird.
Vor dem Oberlandesgericht Köln ging es in einer Entscheidung darum, wie diese Fristen zu kalkulieren sind, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung verschoben wurde. In dem Verfahren wurde die mündliche Verhandlung zwei Mal aufgrund von Anträgen des Antragsgegners verlegt. In dem streitigen Verfahren ging es dann um die Fragestellung, welche Frist nach § 137 Abs. 2 FamFG zu bestimmen ist. Handelt es sich dabei um die Frist von der ersten Ladung bis zum tatsächlich durchgeführten Termin oder muss für die neue Ladung auch die Frist nach § 137 Abs. 2 FamFG berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass es auf den Termin ankommt, an dem tatsächlich die mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Dies bedeutet, dass für jegliche Ladung in einem Verbundverfahren, in dem über die Scheidungssache und über die Folgesache entschieden werden muss, oder auch wenn noch kein Verbundantrag gestellt worden ist, die Frist nach § 137 Abs. 2 FamG zu bestimmen ist und gleichzeitig noch die Frist für die Stellung der Anträge gewährleistet werden muss. Daraus ergibt sich, dass zwischen Ladung und Termin zur mündlichen Verhandlung mindestens ein Zeitraum von drei Wochen liegen muss. Dies gilt auch bei mehrfacher Verschiebung von Terminen zur mündlichen Verhandlung.
OLG Köln, Az.: 10 UF 10/20, Hinweisbeschluss vom 29.05.2020, eingestellt am 01.05..2021