Zur Beteiligung des Insolvenzverwalters im Versorgungsausgleich
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden im Scheidungsverfahren Versorgungsanwartschaften, die die Beteiligten bei Versorgungsträgern (private oder gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerken, etc.) erworben haben, untereinander ausgeglichen. Somit soll durch den Versorgungsausgleich sichergestellt werden, dass die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und Versorgungsanwartschaften der Beteiligten im Rahmen der Scheidung gemäß des Halbteilungsgrundsatzes des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden.

Liegt bei einem der Beteiligten ein laufendes Insolvenzverfahren vor, so hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung beschlossen, dass der Insolvenzverwalter im Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen ist. In dem vorliegenden Verfahren wurden Versorgungsanwartschaften des Ehemannes, über dessen Vermögen die Insolvenz eingeleitet wurde, ohne Einbindungen des Insolvenzverwalters auf die Ehefrau im Rahmen der internen Teilung und damit innerhalb eines Versorgungsträgers anteilig übertragen. Im Nachhinein machte der Insolvenzverwalter gegen des Versorgungsträger Herausgabeansprüche und Schadensersatzansprüche geltend. Aus Sicht des Insolvenzverwalters wurden Vermögenswerte unzulässigerweise auf die Ehefrau übertragen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 91 Absatz 1 Insolvenzordnung der rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung nicht entgegensteht. Insoweit hatte der Insolvenzverwalter kein Rückgriffsrecht auf die übertragenen Vermögenswerte auf die Ehefrau. Der Insolvenzverwalter hat jedoch ein Beteiligungsrecht am Versorgungsausgleichsverfahren, weshalb er in einem Fall der Insolvenz eines der Beteiligten im Rahmen des Versorgungsausgleichs am Verfahren zu beteiligen ist.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 6/18, Urteil vom 10.06.2021, eingestellt am 08.09.2021