Zu den Herausforderungen des ausländischen Güterstands im Erbscheinsverfahren
Vor dem Oberlandesgericht Köln wurden in einem aktuellen Verfahren die Schwierigkeiten deutlich, die ein ausländischer Güterstand und der entsprechenden Nachweise durch Abstammungsurkunden und Eheurkunden aus Staaten mit sich bringen kann, die die Vielehe zulassen.

In dem Verfahren war der marokkanisch-stämmige Erblasser verstorben. Er hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, hatte aber zu Lebzeiten insgesamt mit vier Ehefrauen die Ehe geschlossen, wobei zum Todeszeitpunkt des Erblassers einige Ehen vermeintlich aufgelöst oder Ehefrauen bereits vorverstorben waren. Die Beteiligten hatten versucht, ihren Erbnachweis durch die Erbringung von marokkanischen Urkunden vorzulegen. Diese widersprachen sich jedoch im Einzelnen was die Lebensdaten der Beteiligten anging. Zudem wurde in dem Verfahren die Frage aufgeworfen, wie eine in Marokko durchgeführte Privatscheidung, die widerrufen werden kann, nachzuweisen ist.

In dem Erbscheinsverfahren hatte der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts den Erbscheinsantrag abgelehnt. Das OLG Köln stellte in seiner Entscheidung dar, dass im internationalrechtlichen Kontext die Zuständigkeit grundsätzlich nicht beim Rechtspfleger liegt, ob ein Erbschein zu erteilen ist oder nicht. Dies obliegt allein dem Richter und unterliegt deshalb dem Richtervorbehalt.

Darüber hinaus ging es um die Fragestellung, wie marokkanische Urkunden zu legalisieren sind. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem Königreich Marokko und der Bundesrepublik Deutschland kein Staatsvertrag hinsichtlich der Anerkennung von Entscheidungen besteht, richtet sich die Anerkennung ausländischer Urkunden und die Überprüfung der Echtheit nach § 438 ZPO. Danach hat das Gericht die Echtheit nach den Fallumständen zu ermessen. Als Nachweis für die Echtheit einer ausländischen Urkunde genügt danach die Legalisation durch einen Gesandten der Bundesrepublik Deutschland oder einen Konsul. Das bedeutet für das Königreich Marokko, dass eine Legalisation immer dann zu erfolgen hat, wenn die vorgelegten Urkunden durch das Königreich Marokko selbst nicht legalisiert sind.
OLG Köln, Az. 2 Wx 89/20, Beschluss vom 18.05.2020, eingestellt am 22.07.2020