Wichtige Infos zum Umgangsrecht

Umgangsrecht der Eltern und des Kindes
Das Umgangsrecht steht dem Kind und den Eltern zu. Das Gesetz gewährt dem Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Die Eltern haben das Recht und die Pflicht auf Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht ist vom Sorgerecht unabhängig. Ein Umgang mit dem Kind oder Elternteil kann also auch ohne ein bestehendes Sorgerecht ausgeübt werden.

Das Umgangsrecht dient der Aufrechterhaltung der verwandtschaftlichen Beziehung, soll einer Entfremdung von Eltern und Kind vorbeugen und dem Elternteil, der das Kind nicht betreut, die Möglichkeit geben, sich über die Entwicklung des Kindes zu informieren.

Die Eltern trifft eine gesetzlich verankerte Loyalitätspflicht gegenüber dem Kind und dem jeweiligen anderen Elternteil. Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall, nach dem Alter des Kindes und der Bindung zum jeweiligen Elternteil. Eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils, ein Kind zum anderen Elternteil zu bringen und dort abzuholen, um den Umgang zu ermöglichen, besteht nicht.

Ein Ausschluss oder eine Einschränkung des Umgangsrechts kann erfolgen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Es muss also eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.

Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Wird ein Kind in eine bestehende Ehe geboren, so ist der Ehemann der rechtliche Vater. Das gilt selbst dann, wenn er nicht der leibliche Vater und damit Erzeuger des Kindes ist. Das Gesetz räumt dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht ein, § 1686 a BGB, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Sollten die Mutter und der rechtliche Vater das Umgangsrecht nicht zulassen, so kann ein Antrag auf Umgang vor dem Familiengericht gestellt werden.

Da das Kind zwar ein Recht aber keine Pflicht auf Umgang mit dem leiblichen Vater hat, kann es jedoch sein, dass das Umgangsrecht des leiblichen Vaters nicht ausgeübt werden kann.

Umgangsrecht mit Großeltern, Geschwistern, Stief- und Pflegeeltern
Neben den Eltern haben auch Großeltern oder Geschwister ein Umgangsrecht mit dem Kind. Das gleiche gilt für Stiefeltern, wenn also eine Patchworkfamilie auseinandergeht oder Pflegeeltern. Voraussetzung für die Gewährung eines Umgangs ist aber, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Lehnt beispielsweise ein Elternteil den Kontakt mit den Großeltern ab, kann dies das Kind in einen Loyalitätskonflikt bringen, der für die Entwicklung des Kindes schädlich wäre. Aus diesem Grund könnte das Familiengericht den Umgang verwehren.