Zur Frage der Versagung der Ehescheidung
Leben die Ehegatten länger als ein Jahr voneinander getrennt, so kann die Ehe auf Antrag geschieden werden, § 1565 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1566 Abs. 1 BGB, wenn beide Ehegatten die Ehescheidung beantragen oder aber ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere der Ehescheidung zustimmt.

§ 1568 BGB beinhaltet eine Härtefallklausel, dass selbst wenn die Voraussetzungen für die Ehescheidung vorliegen, die Ehe nicht geschieden wird, wenn dies beispielsweise für den die Ehescheidung ablehnenden Antragsgegner eine schwerwiegende Härte darstellen kann.

Vor dem Oberlandesgericht Bamberg ging es in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die Ehefrau, die zwar selbst die Trennung ausgesprochen hat, aber die Ehescheidung ablehnt, weil dies mit einer Depression oder Suizidgefahr verbunden sei, die Härtefallklausel nach § 1568 BGB begründet, weshalb die Ehescheidung nicht vollzogen werden kann. Das Gericht führt aus, dass die Trennung der Beteiligten eine viel schwerwiegendere, einschneidende Lebenserfahrung sei, als der Ausspruch der Scheidung. Dies führt dazu, dass die Scheidung durchgeführt werden kann und ein Härtefall nicht vorliegt, insbesondere auch deshalb, weil im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin selbst die Trennung ausgesprochen hat und eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht wollte. Fehlt dem Ehegatten, der sich auf § 1568 BGB beruft, die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, dann kann er sich gleichzeitig auch nicht auf die Härtefallklausel stützen.
OLG Bamberg, Az. 7 UF 211/21, Beschluss vom 15.12.2021, eingestellt am 07.08.2022