BGH: Beim Unterhaltsregress trifft den Scheinvater die Beweislast
Im vorliegenden Fall gebar die Mutter des Kindes ein Kind in die Ehe, das von einem anderen Mann stammte. Nach der Scheidung zahlte der Ehemann und Scheinvater Unterhalt für das Kind. Da der Scheinvater nicht der leibliche Vater war, forderte er nach der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung den gezahlten Unterhalt vom leiblichen Vater zurück. Der BGH hat beschlossen, dass den Scheinvater im Unterhaltsregressverfahren die Darlegungslast und Beweislast für den Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes trifft. Zudem muss er im Verfahren darlegen und beweisen, welche Unterhaltsleistungen der Scheinvater dem Kind gegenüber erbracht hat.
Die Voraussetzungen der Aufhebung oder Einschränkung von Kindesunterhaltsleistungen hat der Schuldner darzulegen und zu beweisen.
BGH, Beschluss vom 19.9.2018, Az XII ZB 385/17,  eingestellt am 14.01.2019