Der Scheidungsanwalt hat die vom Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten als Parteivertreter im Scheidungsprozess vorzunehmen. Darüber hinaus hat er die wesentliche Aufgabe der Beratung des Mandanten in allen wichtigen Fragestellungen, die mit der Scheidung einhergehen. Der Scheidungsanwalt stellt also nicht nur den Scheidungsantrag vor Gericht, sondern berät und vertritt die Interessen des Mandanten bezüglich der Themen Scheidungsfolgen, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt), Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht und Immobilien in der Scheidung.
Die Einbindung des Scheidungsanwalts und einer Anwaltskanzlei bietet auch die Möglichkeit der geordneten Durchführung der gerichtlichen Trennung und Scheidung, die für die getrennten Ehepartner auch eine physische und psychische Belastung darstellt.
Ehepaare, die sich scheiden lassen wollen, denken teilweise darüber nach, sich aus Kostengründen nur von einem Anwalt vertreten zu lassen. Zwar reicht bei einer einvernehmlichen Scheidung aus, dass nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist, sein Anwalt den Scheidungsantrag einreicht und der andere Ehegatte diesem zustimmt. Hierbei wird aber übersehen, dass ein Scheidungsanwalt immer nur die Interessen seines Mandanten wahrnimmt. Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte hat also keinen Interessenvertreter im Scheidungsverfahren an seiner Seite und der Scheidungsanwalt des anderen Ehegatten darf rechtlich nur seinen Mandanten beraten.
Da es im Scheidungsverfahren immer auch um die finanzielle Zukunft jedes Ehegatten geht, kann von einer Scheidung ohne eigenen Scheidungsanwalt nur abgeraten werden. Die Kostenersparnis geht regelmäßig zulasten desjenigen, der sich nicht durch einen Scheidungsanwalt selbst vertreten lässt.
Dr. jur. Christian Kasten - Rechtsanwalt - Scheidungsanwalt in Bremen