Der Witwe des vorverstorbenen Ehemannes steht kein Anfechtungsrecht des Vaterschaftsanerkenntnisses zu, wenn die Vaterschaft vor dem 30.07.1970 anerkannt wurde
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Witwe ist Alleinerbin nach ihrem vorverstorbenen Ehemann. Aus der Ehe ist ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen. Nach Tod des Ehemannes erschien ein weiterer Abkömmling des Ehemannes, für den dieser im Jahr 1970 die Vaterschaft anerkannt hatte. Da Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt sind, war es für die Witwe relevant, ob sie die Vaterschaft anfechten kann oder nicht.
Das OLG Koblenz führte in seiner Entscheidung aus, dass für Rechtsverhältnisse aus dem fraglichen Zeitraum das jeweilige Recht zu dem Zeitpunkt maßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt gab es für die Ehefrau des vaterschaftsanerkennenden Ehemannes kein selbständiges Anfechtungsrecht. Dieses hat sich auch mit dem Gesetz über die Rechtsstellung der nicht ehelichen Kinder (NehelG) vom 30.06.1970 nicht geändert. Auch das Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder gewährt der Ehefrau des vaterschaftsanerkennenden Ehemannes kein Anfechtungsrecht, sofern sie nicht die Mutter des Kindes ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1600 BGB. Danach sind ausschließlich der Mann, der Vater des Kindes ist, der Mann, der eidesstattlich versichert, mit der Mutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, die Mutter des Kindes selbst oder das Kind anfechtungsberechtigt.
Die Witwe, die die Vaterschaft angefochten hat, hatte hilfsweise beantragt festzustellen, dass der vorverstorbene Ehemann nicht Vater des Kindes sei, für das die Vaterschaft anerkannt worden ist. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Witwe für diesen Antrag nicht ausreichend dargelegt hat, welche Umstände dazu hätten führen können, dass der die Vaterschaft anerkennende Ehemann gerade nicht Vater des Kindes gewesen sei.
OLG Koblenz, Az.: 9 UF 614/18, Beschluss vom 19.02.2019, eingestellt am 15.09.2019