Zugewinnausgleich durch den Tod des Ehegatten, § 1371 BGB

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, so erfolgt keine Berechnung des Zugewinnausgleichs. Vielmehr wird der Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht.

Ist der überlebende Ehegatte nicht Erbe (enterbt) und auch nicht Vermächtnisnehmer, so wird der Zugewinn berechnet. Daneben besteht der Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten gegen die Erben.