Die geerbte oder geschenkte Immobilie in der Ehe

Erwirbt ein Ehegatte eine Immobilie durch eine Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung, so stellt dies einen privilegierten Erwerb dar. Das privilegierte Vermögen gilt zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht als reiner Vermögenserwerb zwischen den Stichtagen Eheschließung (Anfangsvermögen) und Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrag (Endvermögen). Die besondere Behandlung besteht darin, dass dieses Vermögen nach Abzug von Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird. Ererbtes Vermögen wird also so betrachtet, als wäre es schon zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden gewesen und nicht während der Ehe erworben worden.

Für den Zugewinn ist aber der Wertzuwachs des ererbten Vermögens von Bedeutung. Da der Wertzuwachs kein privilegiertes Vermögen darstellt, ist er im Endvermögen und damit im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Um zu vermeiden, dass der Wertzuwachs einer Erbschaft im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird und so gegebenenfalls die Erbschaft durch Zugewinnausgleichsansprüche gefährdet, empfiehlt sich ein Ehevertrag, der die Erbschaft aus dem Zugewinn herausnimmt.

Beachtlich ist eine Erbschaft aber auch beim Unterhaltsrecht. So können beispielsweise Mieteinnahmen aus geerbtem Immobilienvermögen zum Unterhalt der Ehe herangezogen werden und als „eheprägendes Einkommen“ im Rahmen von Unterhaltsansprüchen berücksichtigt werden.