Immobilie vor der Ehe

Hat ein Ehegatte eine Immobilie als Alleineigentümer bereits vor der Ehe, so steht der Wert der Immobilie (Verkehrswert) mit dem Stichtag der Eheschließung im Anfangsvermögen des Ehegatten. Besitzt der Ehegatte die Immobilie auch noch zum Zeitpunkt der Scheidung, so wird der Verkehrswert der Immobilie zum Stichtag der Rechtshängigkeit der Scheidung ermittelt und in das Endvermögen eingestellt. Der Wertzuwachs der Immobilie ist als Vermögenszuwachs im Zugewinn zu berücksichtigen. Darlehensverbindlichkeiten werden zu den Berechnungsstichtagen Eheschließung (Anfangsvermögen) und Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrag (Endvermögen) berücksichtigt.

Soll vermieden werden, dass der Wertzuwachs der eigenen, mit in die Ehe gebrachten Immobilie im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird, empfiehlt sich ein Ehevertrag. In dem Ehevertrag wird der Zugewinnausgleich modifiziert und die Immobilie wird dann weder im Anfangsvermögen, noch im Endvermögen berücksichtigt.