Zugewinnausgleich in Scheidungsverfahren

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs gilt als Stichtag des Anfangsdatum die Eheschließung, als Enddatum der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag. Rechtshängigkeit liegt vor, wenn dem Ehegatten der Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestellt wird.

Um eine Berechnung vornehmen zu können, müssen die Ehegatten wissen, welches Vermögen zu den Berechnungszeitpunkten vorlag. Das Gesetz räumt jedem Ehegatten einen umfassenden Auskunftsanspruch und einen Beleganspruch gegen den anderen Ehegatten ein.

Die Auskunft ist durch ein schriftliches Verzeichnis über den Vermögensbestand zum jeweiligen Stichtag zu erstellen. Die Aufstellung des Endvermögens ist in Aktiva und Passiva zu unterscheiden, also nach Forderungen, die der Ersteller gegen andere hat und nach Forderungen, die andere gegen den Ersteller haben (z. B. Darlehensschulden).

Die im Auskunftsverzeichnis aufgeführten Vermögenspositionen sind aufgrund des Beleganspruchs durch entsprechende Dokumente nachzuweisen. Neben dem Auskunftsanspruch und Beleganspruch besteht zudem der Anspruch auf Wertermittlung. Mit Hilfe des Wertermittlungsanspruchs kann der Ehegatte den anderen Ehegatten verpflichten, die Wertermittlung einzelnen Vermögenspositionen zu dulden.

Die Kosten der Wertermittlung, die auch durch Dritte (Sachverständige / Steuerberater / Makler) erfolgen kann, hat der auskunftspflichtige Ehegatte für das Vermögensverzeichnis des Anfangsvermögens zu tragen. Für das Endvermögen gibt es keine vergleichbare Regelung für die Wertermittlung durch Dritte. Diese kann aber verlangt werden, wenn der Auskunftspflichtige die Werte selbst nicht ermitteln kann oder der Auskunftsberechtigte mit den vorgelegten Angaben keine Bewertung vornehmen kann. Für die Frage der Kostentragung kommt es darauf an, ob der Auskunftsverpflichtete die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dulden muss oder der Auskunftsberechtigte die Hinzuziehung des Sachverständigen verlangen kann.

Auch kann der Auskunft verlangende Ehegatten den anderen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben verpflichten. Voraussetzung ist, dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig ist und der auskunftspflichtige Ehegatte die fehlenden Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erbringen können.

Vermindert ein Ehegatte sein Endvermögen durch Schenkungen, Verschwendung oder der Absicht, den anderen Ehegatten zu schädigen, sind diese Beträge als illoyale Vermögensminderung dem Endvermögen wieder hinzuzurechnen.