Immobilie in der Ehe

Häufig erwerben Ehegatten in der Ehe ein Haus oder eine Eigentumswohnung und nehmen dafür ein Darlehen auf. Sowohl bei der Eintragung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch als auch bei der Aufnahme des Darlehens kann es zu unterschiedlichen Fallgestaltungen kommen. Nachfolgend wird beispielhaft aufgezeigt, wie eine in der Ehe angeschaffte Immobilie zu berücksichtigen ist. Die genaue Art und der Umfang der Berücksichtigung ist immer eine Frage des spezifischen Einzelfalls.

Sind beide Ehegatten Eigentümer und leisten die Darlehensschuld gemeinsam, so wird der Wertzuwachs der Immobilie und die Darlehensverbindlichkeit bei beiden Ehegatten entsprechend im Endvermögen hälftig berücksichtigt.

Nimmt nur ein Ehegatte ein Darlehen zur Grundstücksfinanzierung auf, aber beide Ehegatten bedienen je zur Hälfte die Darlehensverbindlichkeit, dann wird bei beiden Ehegatten das Darlehen auf der Passivseite im Endvermögen angesetzt.

Anders verhält es sich aber, wenn ein Ehegatte seine Darlehensverbindlichkeiten selbst nicht erfüllen kann. In dem Fall werden die Darlehensschulden insgesamt dem leistungsfähigen Ehegatten in die Vermögensbilanz gestellt.

Ist nur ein Ehegatte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen aber beide Ehegatten haften für die Darlehensverbindlichkeiten, so stellt die Rechtsprechung eine „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ an. Dem Alleineigentümer der Immobilie wird dann die gesamte Darlehensverbindlichkeit in die Passivseite des Endvermögens eingestellt. Der andere Ehegatte, der ebenfalls Tilgungsleitungen erbracht hat, kann im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs einen Ausgleichsanspruch gegen den Alleineigentümer auf der Aktivseite des Endvermögens im Zugewinn geltend machen.

Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass Tilgungsleistungen, die der Ehegatte, der nicht Eigentümer ist, nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vornimmt, nachteilig sein können. Durch das Stichtagsprinzip für die Zugewinnausgleichsberechnung des Endvermögens (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) nimmt der tilgende Ehegatte nicht mehr am Wertzuwachs der Immobilie über den Zugewinn teil.