Düsseldorfer Tabelle 2024

Auch für das Jahr 2024 fand eine Anpassung der Zahlbeträge für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle statt. In der Düsseldorfer Tabelle ist die Vereinheitlichung des Kindesunterhalts geregelt, der sich nach 15 Gehaltsstufen des Unterhaltspflichtigen und nach vier Altersgruppen der unterhaltsbedürftigen Kinder bemisst. Die Altersgruppen sind wie bisher 0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17 und ab 18 Jahren.

Die neue Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt wie zuvor das Kindergeld mit 250,00 € pro Kind. Dies wirkt sich auch in der Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle aus. Die Zahlverpflichtungen für den Unterhaltspflichtigen, der einen dynamischen Unterhaltstitel hat, gehen von 100 % des Mindestkindesunterhalts bis zu 200 % des Mindestkindesunterhalts.

In den Einkommensstufen erfolgte eine Anpassung durch Erhöhung von jeweils 200€ netto pro Einkommensstufe. Die erste Unterhaltsstufe geht ab 2024 bis 2.100 € netto, die 15. bis 11.200 € netto. Durch diese Erhöhung kam es nicht nur zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts pro Altersstufe, sondern auch zu einer Erhöhung des jeweiligen Mindestkindesunterhalts.


Seit dem 1.1.2024 wurden die Eigenbedarfssätze des Unterhaltspflichtigen angehoben. Bei Nichterwerbstätigen wurde der Eigenbedarf von 1.120 € auf 1.200 € erhöht. Die Erhöhung bei Erwerbstätigen fand von 1.370 € auf 1.450 € statt. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber nichtprivilegierten volljährigen Kindern wurde von 1.650 € auf 1.750 €.