Düsseldorfer Tabelle 2023

Wie in den Jahren zuvor, fand auch für das Jahr 2023 eine Anpassung der Zahlbeträge für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle statt. In der Düsseldorfer Tabelle ist die Vereinheitlichung des Kindesunterhalts geregelt, der sich nach 15 Gehaltsstufen des Unterhaltspflichtigen und nach vier Altersgruppen der unterhaltsbedürftigen Kinder bemisst. Die Altersgruppen sind wie bisher 0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17 und ab 18 Jahren.

Die neue Düsseldorfer Tabelle trägt auch der Anpassung des Kindergeldes Rechnung. Nunmehr ist das Kindergeld mit 250,00 € pro Kind festgesetzt. Dies wirkt sich auch in der Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle aus. Die Zahlverpflichtungen für den Unterhaltspflichtigen, der einen dynamischen Unterhaltstitel hat, gehen von 100 % des Mindestkindesunterhalts bis zu 200 % des Mindestkindesunterhalts.

Durchweg ist von einer Erhöhung über die unterschiedlichen Gehalts- und Altersstufen von Erhöhungen von ca. 40 € in der untersten Gehaltsstufe und der untersten Altersstufe von 40 € auszugehen und in der obersten Gehaltsstufe von 110 € für ein 12 bis 17 Jahre altes Kind.

Zudem gibt es eine Erhöhung des Mindestbedarfs bei Studenten. Volljährige Kinder erhalten, sofern sie studieren und nicht mehr bei den Eltern wohnen, statt 860 € ab 2023 einen Betrag von 930 €.

Seit dem 1.1.2023 wurden die Eigenbedarfssätze des Unterhaltspflichtigen angehoben. Bei Nichterwerbstätigen wurde der Eigenbedarf von 960 € auf 1.120 € erhöht. Die Erhöhung bei Erwerbstätigen fand von 1.160 € auf 1.370 € statt. Der angemessene Selbstbehalt wurde außerdem erhöht von 1.400 € auf 1.650 €. Kompensiert werden die Erhöhungen teilweise durch die Anrechnung des erhöhten hälftigen Kindergeldes.