Zur Frage der Vaterschaftsfeststellung auf Antrag des leiblichen Vaters nach der Adoption des Kindes
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) behandelt die rechtlichen Möglichkeiten eines mutmaßlichen leiblichen Vaters, nach der Adoption eines Kindes seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Grundsätzlich hat der leibliche Vater keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft gemäß § 1600d BGB, wenn das Kind bereits adoptiert wurde. Eine isolierte Feststellung der biologischen Vaterschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen, außer im Rahmen einer Abstammungsklärung nach § 1598a BGB, die jedoch nur den rechtlichen Eltern und dem Kind offensteht.

In einem gerichtlichen Verfahren zur Abstammungsklärung besteht keine gesetzliche Grundlage, die das Kind zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet. Eine Weigerung der Adoptiveltern, das Kind an einer solchen Untersuchung teilnehmen zu lassen, ist rechtmäßig. Der leibliche Vater kann jedoch seine Rechte aus § 1686a BGB geltend machen und in diesem Verfahren eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft gemäß § 167a FamFG erwirken.

Der BGH betont, dass die Feststellung der Vaterschaft nach einer Adoption nicht ausgeschlossen ist, um das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zu gewährleisten. Dennoch kann durch die Adoption keine zusätzliche rechtliche Elternschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind begründet werden. Die Adoption führt zum Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten und schließt eine widersprechende gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft aus.

Der Beschluss hebt hervor, dass ein Interesse an der Klärung der Abstammung sowohl aus Sicht des Kindes als auch des leiblichen Vaters anerkannt wird. Dennoch wird betont, dass eine gerichtliche Feststellung der biologischen Vaterschaft allein nicht ausreicht, um eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung zu etablieren. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass dem leiblichen Vater nach der Adoption nur eingeschränkte Rechte zustehen, die er im Rahmen von § 1686a BGB geltend machen kann.

Insgesamt stellt der BGH klar, dass die bestehende Gesetzeslage keine Grundlage bietet für eine isolierte Feststellung der biologischen Vaterschaft im Rahmen eines Abstammungsverfahrens nach einer Adoption. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben, und es wurde festgestellt, dass das Kind nicht zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet ist. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren Abgrenzung zwischen biologischer und rechtlicher Elternschaft im deutschen Familienrecht.
BGH, Az.: XII ZB 358/22, Beschluss vom 15.05.2024, eingestellt am 22.10.2024