Fortbestand der gerichtlichen Zuständigkeit bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in einen Nichtvertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens im laufenden Betreuungsverfahren
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs, BGH, behandelt die Frage der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines deutschen Betroffenen während eines Betreuungsverfahrens in einen Nichtvertragsstaat des Haager Erwachsenenschutz-übereinkommens. Im zugrunde liegenden Fall litt der Betroffene an einer schizophrenen Psychose und hatte mehrere Vorsorgevollmachten erteilt. Nachdem das Amtsgericht Fulda eine umfassende Betreuung samt Einwilligungsvorbehalt angeordnet und eine Berufsbetreuerin bestellt hatte, legten der Betroffene und seine Ehefrau Beschwerde ein. Im Verlauf des Verfahrens zog der Betroffene zunächst nach Dresden, dann nach Tschechien und schließlich nach Polen.
Das Landgericht Dresden stellte das Betreuungsverfahren ein, da eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Ausland nicht möglich war und der Betroffene die Mitwirkung verweigerte. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Der Senat stellte klar, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch nach dem Wechsel des Aufenthalts in einen Nichtvertragsstaat – hier Polen – gemäß § 104 FamFG allein aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Betroffenen fortbesteht. Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen findet bei einem Wechsel in einen Nichtvertragsstaat keine Anwendung, sodass das nationale Recht maßgeblich ist.
Weiterhin betonte der BGH, dass auf die Anordnung der Betreuung weiterhin deutsches Recht als lex fori anzuwenden ist. Die Gerichte dürfen das Verfahren nicht allein deshalb einstellen, weil eine persönliche Anhörung im Ausland nicht durchführbar ist und der Betroffene nicht kooperiert. Vielmehr muss das Betreuungsgericht alle anderen Aufklärungsmöglichkeiten ausschöpfen und dann auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist. Der effektive Erwachsenenschutz darf nicht durch formale Hürden, wie die fehlende Möglichkeit einer Anhörung, unterlaufen werden.
Der BGH kritisierte, dass das Landgericht trotz festgestellter Betreuungsbedürftigkeit und mangelnder Eignung der Bevollmächtigten das Verfahren eingestellt hatte. Die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit schließt eine Betreuung nicht aus, sofern der Betreuer auch ohne direkten Kontakt im Interesse des Betroffenen handeln kann. Die Auswahl des Betreuers liegt weiterhin in der Verantwortung des Beschwerdegerichts, insbesondere da die ursprünglich bestellte Betreuerin ihre Tätigkeit abgelehnt hat. Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung des Erwachsenenschutzes und die Verpflichtung der Gerichte, diesen auch unter erschwerten Umständen zu gewährleisten.
BGH, Az.: XII ZB 128/24, Beschluss vom 12.02.2025, eingestellt am 15.07.2025