Wenn der Patient der Behandlung zustimmt, ist eine Zwangsbehandlung unzulässig
Die im Jahr 1986 geborene, an chronifizierter Schizophrenie leidende Betroffene war in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Auf Antrag der Betreuerin genehmigte das Amtsgericht Dresden nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowohl die weitere Unterbringung als auch eine medikamentöse Zwangsbehandlung mit einem Depotpräparat (Zuclopenthixol). Das Landgericht Dresden wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Während der stationären Behandlung zeigte sich die Betroffene jedoch wiederholt kooperativ und ließ sich das Depotpräparat überwiegend freiwillig injizieren; zuletzt erklärte sie ausdrücklich ihre Bereitschaft, die Behandlung fortzusetzen, auch ambulant.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1832 BGB nur dann vorliegt, wenn die Maßnahme dem natürlichen Willen des einwilligungsunfähigen Betreuten widerspricht. Als natürlicher Wille genügt jede bewusste, nicht bloß reflexartige Willenskundgabe; Einsichtsfähigkeit im rechtlichen Sinn ist nicht erforderlich, wohl aber die Fähigkeit, den natürlichen Willen zu äußern. Liegt kein der Maßnahme entgegenstehender natürlicher Wille vor, handelt es sich gerade nicht um eine Zwangsmaßnahme; eine Genehmigung nach § 1832 BGB ist dann ausgeschlossen. In dieser Konstellation verbietet sich zudem ein „Vorratsbeschluss“ für den Fall eines späteren Sinneswandels des Betreuten, da die Schwere des Eingriffs eine strikt gegenwartsbezogene Prüfung verlangt.

Im konkreten Fall sah der BGH weder aus den Feststellungen des Amtsgerichts noch des Landgerichts tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene die konkrete Behandlung mit dem Depotpräparat noch ablehnte. Ihre wiederholte freiwillige Einnahme über zwei Monate und die ausdrückliche Zustimmung zur weiteren Verabreichung belegten vielmehr, dass sie die Behandlung nicht mehr verweigerte und die Maßnahme ihrem natürlichen Willen nicht widersprach. Die Genehmigung einer Zwangsbehandlung war daher rechtswidrig, während die Genehmigung der Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestehen blieb. Der BGH stellte fest, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen die Betroffene in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und ihrem Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität verletzten.
Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 60/26, Beschluss vom 29.04.2026, eingestellt am 15.07.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten