Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen außerehelicher Beziehung aus intakter Ehe
Das Amtsgericht Rastatt hatte über den Anspruch der Ehefrau auf Trennungsunterhalt zu entscheiden. Die Parteien sind seit 2008 verheiratet und leben seit Oktober 2023 getrennt. Das adoptierte gemeinsame Kind lebt beim Vater. Beide Ehegatten sind verbeamtet; der Ehemann verfügt über ein deutlich höheres. Der Ehemann zahlte seit Januar 2024 freiwillig 600 € monatlich Trennungsunterhalt. Die Ehefrau verlangte nun erheblich höheren Trennungsunterhalt ab Dezember 2023 sowie Altersvorsorgeunterhalt und rückständige Beträge in fünfstelliger Höhe. Der Ehemann begehrte Antragsabweisung und berief sich auf eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB, weil die Ehefrau aus einer intakten Ehe in eine außereheliche Beziehung „ausgebrochen“ sei.

Nach Beweisaufnahme, insbesondere Vernehmung des neuen Partners der Antragstellerin und Würdigung eines von diesem stammenden Liebesbriefes vom 23.10.2023, stellte das Gericht fest, dass die Antragstellerin spätestens Ende September/Anfang Oktober 2023 eine Liebesbeziehung zu diesem Mann aufgenommen hatte. Diese Beziehung habe zeitlich mit dem Trennungsentschluss der Antragstellerin zusammengefallen und sei für das Scheitern der Ehe ursächlich gewesen. Das Gericht wertete dies als schwerwiegende Verletzung ehelicher Pflichten und des Gegenseitigkeitsprinzips, das die Grundlage der ehelichen Solidarität und damit des Unterhaltsanspruchs bilde.

Auf die von der Antragstellerin vorgetragenen ehelichen Pflichtverletzungen des Antragsgegners kam es nach Auffassung des Gerichts nicht entscheidend an; ein vergleichbar gravierendes Fehlverhalten des Ehemannes sei nicht erwiesen. Die außereheliche Beziehung der Antragstellerin dauerte zur Zeit der Beschlussfassung an, weshalb weder eine Herabsetzung noch eine zeitliche Begrenzung, sondern eine vollständige Verwirkung des Trennungsunterhalts angezeigt sei. Das Gericht stellte klar, dass es auf eine punktgenaue zeitliche Einordnung, ob die Beziehung wenige Tage vor oder nach dem Trennungsakt begonnen habe, nicht ankomme, da die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB auch Verfehlungen während der Trennungszeit erfasse.

Folge ist die vollständige Abweisung des Unterhaltsantrags.
AG Rastatt, Az.: 16 F 6/25, Beschluss vom 10.04.2025, eingestellt am 22.04.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten