Bloßes Inaussichtstellen einer Sorgerechtsvollmacht genügt nicht
Der Beschluss befasst sich mit einem hochkonflikthaften Sorgerechtsverfahren betreffend drei Kinder. Das Familiengericht hatte zutreffend erkannt, dass die gemeinsame elterliche Sorge wegen einer schwerwiegenden und verfestigten Störung der Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht mehr ausgeübt werden konnte. Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens stand die Frage, ob die vom Kindesvater lediglich erklärte Bereitschaft, der Kindesmutter künftig eine umfassende Sorgerechtsvollmacht zu erteilen, die Übertragung der Alleinsorge dennoch entbehrlich machen konnte.
Der Senat verneinte dies. Zwar kann eine umfassende Sorgerechtsvollmacht nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich ein milderes Mittel gegenüber der Übertragung der Alleinsorge sein. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern wegen erheblicher Konflikte nicht mehr zu einer normalen gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge in der Lage sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vollmacht tatsächlich erteilt worden ist und dem betreuenden Elternteil eine verlässliche Handlungsgrundlage zur Wahrnehmung der Kindesbelange verschafft.
An dieser Voraussetzung fehlte es. Weder war eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, noch war sie unmittelbar der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter übermittelt worden. Das bloße Inaussichtstellen oder Ankündigen einer späteren Vollmachterteilung stellte deshalb keine konkrete und gegenwärtig verfügbare Alternative zur Sorgerechtsübertragung dar. Eine lediglich hypothetische Möglichkeit, dass der bislang mitsorgeberechtigte Elternteil irgendwann eine Vollmacht erteilen werde, kann die gegenwärtige gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nicht ersetzen.
Der Senat musste deshalb nicht abschließend klären, ob zwischen den Eltern trotz der verfestigten und massiven Kommunikationsstörung noch eine ausreichende Restkooperation bestanden hätte. Bereits das Fehlen einer tatsächlich erteilten Vollmacht genügte, um die Vollmachtlösung als ungeeignet zurückzuweisen. Eine Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB durfte daher nicht unter Hinweis auf eine bloße Bereitschaftserklärung unterbleiben.
Die Entscheidung verdeutlicht zugleich die zeitliche und praktische Dimension des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Das mildere Mittel muss nicht nur abstrakt rechtlich möglich, sondern im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich vorhanden und umsetzbar sein. Die betreuende Person muss unmittelbar in die Lage versetzt werden, die wesentlichen Kindesbelange eigenständig wahrzunehmen. Erst eine wirksam erteilte und inhaltlich hinreichend bestimmte Vollmacht kann Anlass geben, von der Aufhebung der gemeinsamen Sorge abzusehen. Eine erst künftig zu erwartende Erklärung genügt hierfür nicht.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 137/25, Beschluss vom 06.02.2026, eingestellt am 01.10.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten