Streit um den Lebensmittelpunkt des Kindes ist grundsätzlich im Umgangsverfahren zu klären
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem gemeinsam sorgeberechtigten Kindesvater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden kann, wenn die Eltern im Wesentlichen über die künftige Verteilung der Betreuungszeiten und damit über den Lebensmittelpunkt des Kindes streiten. Das im Februar 2011 geborene Kind lebte nach der Trennung der Eltern Ende 2013 zunächst bei der Mutter. Nachdem es den Wunsch geäußert hatte, künftig überwiegend im Haushalt des Vaters zu leben, wechselte es während des erstinstanzlichen Verfahrens zunächst probeweise und anschließend dauerhaft in dessen Haushalt. Der Vater beantragte daraufhin die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt; das Oberlandesgericht änderte diese Entscheidung jedoch ab und wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Vaters blieb erfolglos.

Der BGH stellte klar, dass der Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über die jeweiligen Betreuungsanteile, das anzuwendende Betreuungsmodell und den hierdurch bestimmten Lebensmittelpunkt des Kindes grundsätzlich im Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB zu klären ist. Dies gilt auch dann, wenn die bisherige Betreuungsverteilung umgekehrt wird und das Kind künftig überwiegend bei dem bislang umgangsberechtigten Elternteil lebt. Eine solche Regelung betrifft lediglich die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge; sie entzieht dem anderen Elternteil keine rechtlichen Sorgebefugnisse. Die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist hierfür weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung und entfaltet zudem keine bindende Wirkung für ein späteres Umgangsverfahren.

Eine sorgerechtliche Entscheidung bleibt allerdings erforderlich, wenn der Streit über die Betreuungsanteile hinausgeht. Dies kann insbesondere bei einem Umzug mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensumstände des Kindes, bei einer beabsichtigten Fremdunterbringung oder bei einer derart hochstreitigen Elternbeziehung der Fall sein, dass gemeinsame Entscheidungen über den Aufenthalt des Kindes nicht mehr möglich sind. Solche Umstände waren im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt worden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stellte die umgangsrechtliche Regelung daher das mildere Mittel gegenüber dem Eingriff in das elterliche Sorgerecht der Mutter dar. Die Rechtsbeschwerde wurde folglich auf Kosten des Vaters zurückgewiesen.
BGH, Az.: XII ZB 404/25, Beschluss vom 13.05.2026, eingestellt am 22.08.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten