Erwerbsobliegenheit bei paritätischem Wechselmodell für Kind unter drei Jahren 
Die Beteiligten sind nichteheliche Eltern eines im November 2021 geborenen Kindes, das im Wechselmodell (paritätische Betreuung) versorgt wird. Die Mutter war während der strittigen Zeit (September 2023 bis Juli 2024) in Teilzeit (20/27-Lehrerdeputation) beruflich tätig, der Vater vollzeitbeschäftigt. Das Kind wurde zunächst halbtags durch eine Tagesmutter, ab Januar 2024 ganztags in einer Kita betreut. Die Mutter verlangt nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB i.H.v. monatlich 725 €, abzüglich eigener Einkünfte, und führt an, eine Ausweitung auf Vollzeittätigkeit sei ihr betreuungsbedingt nicht zumutbar. Der Vater hält dagegen, die paritätische Betreuung ermögliche einen vollen Erwerbsumfang beider Elternteile.

Das OLG Koblenz differenziert unter Bezugnahme auf § 1615l BGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils bestehe, unabhängig davon, ob für die Betreuung Dritte (Tagesmutter, Kita) in Anspruch genommen werden. Dies gilt ausdrücklich auch für nichteheliche Eltern und nach §§ 1570, 1615l BGB. Lediglich bei vollständiger Fremdbetreuung (z.B. Heimunterbringung, umfassende Betreuung durch Großeltern) erwächst eine Erwerbsobliegenheit.

Betreuen beide Eltern das Kind im Rahmen eines echten paritätischen Wechselmodells, trifft sie eine hälftige Erwerbsobliegenheit, d.h. grundsätzlich ist eine Erwerbstätigkeit im Umfang von jeweils 50% zumutbar. Soweit Eltern während des Zusammenlebens ein gemeinsames Erwerbsmodell festgelegt hatten (hier: Mutter 75%, Vater 100%), kann dies die fiktive Bemessungsgrundlage für anrechenbare Einkommen bestimmen, abweichend ist aber zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Teilzeitaspekt zu berücksichtigen. Überobligatorische Einkünfte (mehr als der hälftigen Arbeitszeit) sind nur im Rahmen der Billigkeit und nach Lage des Einzelfalls – hier nach dem Halbteilungsgrundsatz aus § 1578 BGB analog – anteilig zu berücksichtigen.

Der Kindesunterhaltsanspruch nach § 1615l BGB wird im Übrigen durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt, so dass dem Verpflichteten die Hälfte seines bereinigten, unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens verbleiben muss. Überobligatorische Einkünfte werden beiden Seiten – entsprechend den Maßstäben des BGH zum Ehegattenunterhalt – nur anteilig und nur unter Billigkeitsgesichtspunkten angesetzt. Die für das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen abziehbare Kfz-Zuzahlung des Vaters wurde als zusammenlebensprägende, eheähnliche Verbindlichkeit anerkannt und daher abgezogen.

Das OLG setzte die zu zahlenden Rückstände für den Zeitraum September 2023 bis Juli 2024, differenziert nach zu berücksichtigenden Anteilen der berufsbedingten Einkünfte beider Elternteile und gedeckelt durch den Halbteilungsgrundsatz.
OLG Koblenz, Az.: 13 UF 397/24, Beschluss vom 30.04.2025, eingestellt am 07.03.2026 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten