Nießbrauchsbelastete Immobilien im Zugewinnausgleich
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2015 eine Grundsatzentscheidung zur Bewertung von mit Nießbrauch belasteten, privilegiert erworbenen Grundstücken im Rahmen des Zugewinnausgleichs getroffen. Im zugrundeliegenden Fall wurde einer Ehefrau von ihrer Mutter ein Hausanwesen übertragen, auf dem ein Nießbrauch zugunsten der Eltern, später nur noch der Mutter, eingetragen war. Im Zuge der Scheidung stritten die Eheleute darum, wie diese Konstellation den Zugewinnausgleich beeinflusst.

Der BGH bestätigt zunächst seine frühere Rechtsprechung, wonach Vermögen, das unter Nießbrauchsvorbehalt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird, grundsätzlich als privilegierter Erwerb nach §1374 II BGB gilt. Der sogenannte „gleitende Vermögenserwerb“, das heißt der während der Ehezeit durch das allmähliche Absinken des Nießbrauchswerts entstehende Wertzuwachs des Grundstücks (weil die lastenfreie Nutzung näherrückt), ist ebenfalls privilegiert und unterliegt grundsätzlich nicht dem Zugewinnausgleich. Begründet wird dies damit, dass der begünstigte Ehegatte schon bei Erhalt der Zuwendung damit rechnen konnte, dass die Belastung mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten automatisch enden und das volle Eigentum zur Verfügung stehen wird. Dieses Wertwachstum sei nicht auf Leistungen innerhalb der Ehe zurückzuführen, sondern Ausdruck der persönlichen Beziehung zum Zuwendenden und dem Willen des Schenkers.

Zur praktischen Berechnung des Zugewinns führt der BGH eine bedeutsame Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung herbei: Es sei nicht mehr erforderlich, für einzelne Zeitabschnitte eine gesonderte Bewertung des abschmelzenden Nießbrauchs vorzunehmen, wie es ältere Rechtsprechung verlangte. Stattdessen genügt es, bei der Vermögensbilanz des begünstigten Ehegatten den Nießbrauch zum Anfangs- und Endzeitpunkt vollständig unberücksichtigt zu lassen. Damit wird die rechnerisch aufwendige Abbildung des gleitenden Erwerbs überflüssig; die Privilegierung wird rein praktisch durch den Verzicht auf die Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung im Zugewinnausgleich umgesetzt.

Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Wert des Nießbrauchs gestiegen ist, etwa weil das Grundstück im Betrachtungszeitraum eine außergewöhnliche Wertsteigerung erfährt, beispielsweise durch ein starkes Ansteigen der Immobilienpreise. In diesem Fall muss der Wert des Nießbrauchs sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen wertmindernd eingestellt werden, um eine korrekte Aufteilung des Zugewinns zu gewährleisten. Das hat zur Folge, dass der andere Ehegatte nicht einseitig an der Wertsteigerung partizipiert, während dem Eigentümer gleichzeitig die erhöhte Belastung des Nießbrauchs verbleibt. Die Berücksichtigung eines sogenannten „negativen gleitenden Zuerwerbs“ ist dabei nicht zulässig.
BGH, Az.: XII ZB 306/14, Beschluss vom 06.05.2015, eingestellt am 22.07.2025