Ein Auslandsaufenthalt stellt kein tatsächliches Hindernis in der Ausübung der elterlichen Sorge dar
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe befasst sich mit der Frage, ob bei einem im Ausland lebenden Elternteil, der über moderne Kommunikationsmittel erreichbar ist, ein tatsächliches Hindernis an der Ausübung der elterlichen Sorge im Sinne des § 1674 Abs. 1 BGB vorliegt. Im zugrundeliegenden Fall streiten verheiratete Eltern – nach der Trennung lebt das im Jahr 2022 geborene gemeinsame Kind bei der Mutter in Deutschland, während der Vater wieder in die USA gezogen ist. Die Mutter beantragte beim Familiengericht festzustellen, dass die elterliche Sorge des Vaters ruhe, da sie notwendige Mitwirkungen (z.B. Unterschrift für Ummeldung oder Pass, Zustimmung zu Urlaubsreisen) nur nach langem Zureden bzw. nicht oder nur verspätet erhalte. Außerdem sei der Kontakt zwischen Kind und Vater minimal und erschwert, unter anderem wegen sprachlicher Barrieren und aus Sicht der Mutter unangemessenem Verhalten des Vaters.
Das Amtsgericht veranlasste die Zustellung der Antragsschrift an die Anschrift der Eltern des Vaters in Florida und kontaktierte ihn per E-Mail. Der Vater reagierte stets kurzfristig auf gerichtliche Nachrichten und erklärte sich jederzeit per E-Mail erreichbar, auch für die Antragstellerin. Dennoch blieb die Mutter bei ihrer Auffassung, eine verlässliche Erreichbarkeit und Zusammenarbeit bei Ausübung der elterlichen Sorge sei nicht gewährleistet, insbesondere da der Vater sich teilweise außerhalb der USA aufhalte und eine postalische Erreichbarkeit in Frage stehe.
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht stattzugeben, da nach den Gesamtumständen kein tatsächliches Hindernis für die Ausübung der elterlichen Sorge festgestellt werden konnte. Die Voraussetzungen des § 1674 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt, da der Vater anhand der Aktenlage postalisch über die Anschrift in Florida (Elternhaus) erreichbar sei und über die bekannte E-Mail-Adresse zügig reagiere. Auch bei längeren Auslandsaufenthalten eines Elternteils bestehe – angesichts moderner Kommunikationsmittel – grundsätzlich kein tatsächliches Sorgeausübungshindernis, solange eine Steuerungsmöglichkeit nicht vollständig entfalle (BGH, Beschluss v. 6.10.2004 – XII ZB 80/04). Im vorliegenden Fall sei nachweislich Kommunikation zwischen den Eltern möglich und wesentliche Belange (wie Ummeldung, Kindergartenanmeldung) seien unter Mitwirkung des Vaters umsetzbar gewesen, auch wenn dies mit Verzögerungen einherging. Ein Ruhen der elterlichen Sorge sei mithin nicht festzustellen.
OLG Karlsruhe, Az.: 20 WF 49/25, Beschluss vom 16.10.2025, eingestellt am 08.12.2025 von Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten