Trotz Kindesentführung keine Rückführung der Kinder in die Ukraine
Das Oberlandesgerichts München hat sich mit einem Fall der internationalen Kindesentführung im Lichte des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) befasst. Konkret wandte sich der Kindsvater im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung seines Antrags nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ auf Rückführung der gemeinsamen Kinder aus Deutschland in die Ukraine. 

Die betroffenen Kinder wurden in der Ukraine geboren und lebten dort bis Ende August 2024 mit beiden Elternteilen. Die Eltern hatte eine notariell beglaubigte Vereinbarung getroffen, welche u.a. vorübergehende Auslandsaufenthalte der Kinder ermöglichte. Nach der Trennung reiste die Mutter mit den Kindern nach Deutschland aus, ohne dem Vater die neuen Wohnadressen mitzuteilen. Der Vater widerrief daraufhin die zuvor erteilte Zustimmung.

Das Gericht überprüfte vorrangig, ob die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch im Sinne des HKÜ vorlagen. Art. 3 HKÜ war erfüllt, da die Kindesmutter durch Zurückhalten der Kinder gegen den Willen des sorgeberechtigten Vaters dessen Sorgerecht verletzt hatte. Der Antrag wurde auch rechtzeitig gestellt. Maßgeblich für die Ablehnung der Rückführung war allerdings das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ: Die Rückgabe darf verweigert werden, wenn dies mit einer schwerwiegenden Gefahr für das Kind – körperlich oder seelisch – verbunden wäre. 

Nach Ansicht des Gerichts ist dies angesichts der aktuellen Kriegshandlungen in der Ukraine der Fall. Die Kinder wären durch eine Rückführung massiven Gefahren und erheblichen Beeinträchtigungen ihres Wohls ausgesetzt. Das OLG München schloss sich insoweit der rechtlichen Argumentation des Amtsgerichts München an und verweist zudem auf die fortgesetzte Warnlage des Auswärtigen Amtes sowie jüngste Berichte von UNHCR und UNICEF, die die Gesamtgefahr im gesamten ukrainischen Staatsgebiet belegen. Es wurde klargestellt, dass eine Rückführung in die Ukraine derzeit regelmäßig ausscheidet.OLG München, Az.: 12 UF 539/25, Beschluss vom 18.06.2025, eingestellt am 22.010.2025
Dr. jur. Christian Kasten