Beschleunigungsgebot im Umgangsverfahren bei mehr als zweijähriger Verfahrensdauer
In dem seit dem Jahr 2024 anhängigen Umgangsverfahren stritten die Eltern über den Umgang des Vaters mit ihren inzwischen zwölf bzw. neun Jahre alten Kindern. Zunächst fand begleiteter Umgang statt. Das Amtsgericht erließ am 19. Juni 2024 einen Beweisbeschluss und beauftragte eine psychologische Sachverständige mit der Begutachtung der Umgangssituation. Das Gutachten lag am 24. Februar 2025 vor. Gleichwohl wurde ein Termin zur persönlichen Anhörung der Eltern, der Sachverständigen und der Kinder erst für Ende Juni beziehungsweise Anfang Juli 2025 anberaumt. Im Termin vom 4. Juli 2025 leitete das Amtsgericht zusätzlich ein Verfahren wegen möglicher Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB sowie ein einstweiliges Anordnungsverfahren ein. Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 regelte es den Umgang des Vaters vorläufig umfassend und unbegleitet, einschließlich Wochenend-, Nachmittags- und Ferienumgängen.

In der Hauptsache erfolgten anschließend jedoch keine hinreichend verfahrensfördernden Maßnahmen. Das Amtsgericht erwog im November 2025 noch die Vorlage weiterer Fragen an die Sachverständige sowie die Einholung eines lösungsorientierten Gutachtens. Eine Entscheidung über den endgültigen Umgang erging nicht. Nachdem die Mutter am 1. Juni 2026 eine Beschleunigungsrüge erhoben hatte, legte sie nach Ausbleiben einer Entscheidung des Amtsgerichts Beschleunigungsbeschwerde ein.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die bisherige Verfahrensbehandlung dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG nicht ausreichend entsprach. Maßgeblich sei eine Gesamtabwägung sämtlicher verfahrens- und sachbezogener sowie subjektiver Umstände. Neben der Art und Bedeutung des Verfahrens, dem Alter der Kinder und der Gefahr einer durch Zeitablauf eintretenden faktischen Präjudizierung seien auch die Belastungen der Eltern und Kinder durch das fortdauernde Verfahren zu berücksichtigen. Zwar habe die einstweilige Umgangsregelung die Gefahr weitgehend beseitigt, dass der fehlende Umgang die Hauptsache faktisch vorentscheide. Sie lasse jedoch die Belastungen durch die Unsicherheit und die Verfahrensdauer unberührt. Zudem sei den Beteiligten wegen § 57 FamFG faktisch die Möglichkeit genommen worden, die umfassende Eilregelung einer höheren Instanz zuzuführen. Eine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren begründe im Umgangsverfahren regelmäßig den Verdacht einer unzureichenden Beschleunigung. Das Amtsgericht müsse daher zeitnah erneut die Kinder anhören und prüfen, ob das ältere Gutachten noch verwertbar sei. Eine weitere Begutachtung sei angesichts des Zeitablaufs besonders sorgfältig zu begründen.
OLG Frankfurt am Main, Az.: 1 WF 121/26, Beschluss vom 22.07.2026, eingestellt am 21.09.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten