Steuerliche Betrachtung von Kinderbetreuungskosten im paritätischen Wechselmodell
Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Behandlung des Kindergeldanspruchs bei getrennt veranlagten Eltern sind wichtige Aspekte des deutschen Steuerrechts.

Kinderbetreuungskosten können nur bei der Person steuermindernd als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden, die tatsächlich die Kosten getragen hat. Dies bedeutet, dass nur derjenige Elternteil, der die Ausgaben für die Betreuung des Kindes übernimmt, diese steuerlich geltend machen kann. Diese Regelung stellt sicher, dass die steuerliche Entlastung direkt demjenigen zugutekommt, der die finanzielle Last trägt.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EstG) betrifft nur einen Elternteil, selbst im Fall des paritätischen Wechselmodells, bei dem das Kind gleichmäßig zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt wird. Diese alleinige Zuordnung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Regelung gerechtfertigt ist, da sie den besonderen Aufwand und die Verantwortung eines alleinerziehenden Elternteils anerkennt und unterstützt.

Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung gemäß § 31 Satz 4 EStG der Kindergeldanspruch bei jedem Elternteil entsprechend dem bei ihm zu berücksichtigenden Kinderfreibetrag angesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil tatsächlich über das Kindergeld verfügen kann. Diese Regelung stellt sicher, dass beide Elternteile anteilig von den steuerlichen Vorteilen profitieren können, die mit dem Kinderfreibetrag verbunden sind, auch wenn das Kindergeld nur einem Elternteil ausgezahlt wird.

Diese Regelungen stellen die Balance zwischen individueller Verantwortung und staatlicher Unterstützung wider. Sie gewährleisten eine faire steuerliche Behandlung von Eltern in unterschiedlichen familiären Konstellationen und tragen dazu bei, finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit der Kindererziehung angemessen zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 1/22, Urteil vom 10.07.2024, eingestellt am 01.11.2024