Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge
Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung wichtige Grundsätze zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil festgelegt. Die Richter betonen, dass für eine solche Übertragung keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG vorliegen muss. Dennoch ist die Anordnung der Alleinsorge nur dann gerechtfertigt, wenn die gemeinsame elterliche Sorge aus Gründen des Kindeswohls nicht mehr tragbar ist.
Ein wesentlicher Aspekt, der gegen die gemeinsame Sorge sprechen kann, ist eine schwerwiegende und anhaltende Störung der Kommunikation zwischen den Eltern. Wenn diese Störung so gravierend ist, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung unmöglich erscheint und das Kind durch den Zwang zur gemeinsamen Sorgeausübung erheblich belastet würde, kann dies ein Grund für die Übertragung der Alleinsorge sein.
Das Gericht unterstreicht, dass bei der Prüfung einer möglichen Aufhebung der gemeinsamen Sorge und der Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil das Kindeswohl die oberste Richtschnur darstellt. Dies bedeutet, dass alle Entscheidungen und Abwägungen primär darauf ausgerichtet sein müssen, was für das betroffene Kind am besten ist.
In der Praxis erfordert dies eine sorgfältige Einzelfallprüfung, bei der verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation, die emotionale Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen, die Stabilität der Lebensverhältnisse und die Kontinuität der Erziehung. Auch der Wille des Kindes, sofern es aufgrund seines Alters und seiner Reife in der Lage ist, einen eigenen Willen zu äußern, sollte in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Die Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge eine schwerwiegende Maßnahme ist, die nur dann ergriffen werden sollte, wenn sie im besten Interesse des Kindes liegt. Sie betont die Wichtigkeit einer differenzierten Betrachtung jedes Einzelfalls und die Notwendigkeit, alle relevanten Umstände sorgfältig abzuwägen, bevor eine solche einschneidende Entscheidung getroffen wird.OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2023, Aktenzeichen 14 UF 80/23, eingestellt am 22.03.2025