Zwischenfeststellungsantrag zur Wirksamkeitsfeststellung eines Ehevertrags
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem Beschluss mit der Frage der der Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags, der die Wirksamkeit eines Ehevertrags in einem güterrechtlichen Verfahren betrifft zu befassen.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein solcher Antrag im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zulässig ist, insbesondere in Bezug auf die güterrechtlichen Ansprüche der Beteiligten. Im vorliegenden Fall hatten die Parteien einen Ehevertrag geschlossen, der eine Gütertrennung vorsah. Die Antragsgegnerin stellte im Rahmen des Verfahrens einen Zwischenfeststellungsantrag, um die Nichtigkeit des Ehevertrags feststellen zu lassen. Sie argumentierte, dass der Vertrag sittenwidrig sei und daher unwirksam. Der Antragsteller hingegen hielt den Vertrag für wirksam und beantragte die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrags.
Der BGH stellte fest, dass der Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Diese Vorschriften erlauben es, ein Rechtsverhältnis, das für den Ausgang des Hauptverfahrens vorgreiflich ist, durch einen solchen Antrag klären zu lassen. Im vorliegenden Fall war die Wirksamkeit des Ehevertrags entscheidend für die güterrechtlichen Ansprüche der Parteien. Wäre der Vertrag wirksam, wären bestimmte Ansprüche – etwa auf Zugewinnausgleich – ausgeschlossen. Bei Unwirksamkeit des Vertrags könnten diese Ansprüche hingegen bestehen.
Der BGH betonte, dass die Entscheidung über den Ehevertrag nicht nur für das Güterrecht relevant sei, sondern auch Auswirkungen auf andere Scheidungsfolgen und nacheheliche Rechtsbeziehungen haben könnte. Daher sei es gerechtfertigt, den Ehevertrag im Rahmen eines Zwischenfeststellungsantrags insgesamt auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. Nur so könne eine umfassende und einheitliche Klärung der Rechtslage erreicht werden.
Ein weiterer Punkt des Beschlusses betrifft die Frage, ob der Antrag auch dann zulässig ist, wenn er erst im Beschwerdeverfahren gestellt wird. Der BGH entschied, dass dies zulässig ist und verwies darauf, dass das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren als zweite Tatsacheninstanz tätig wird. Es werde dadurch keine Tatsacheninstanz unzulässigerweise übersprungen.
Zusammenfassend stellt der BGH klar, dass ein Zwischenfeststellungsantrag zur Klärung der Wirksamkeit eines Ehevertrags im Rahmen eines güterrechtlichen Verfahrens zulässig ist, da er zur Vermeidung einer unzulässigen Teilentscheidung notwendig sein kann. Die Entscheidung über den Ehevertrag hat weitreichende Folgen für das gesamte Scheidungsverfahren und muss daher umfassend geprüft werden.
BGH, Az.: XII ZB 531/22, Beschluss vom 29.11.2023, eingestellt am 22.11.2024