Sorgerechtsvollmacht als milderes Mittel bei fortbestehendem gemeinsamen Sorgerecht
Das Verfahren 5 UF 142/25 betrifft die im Jahr 2021 geborene Tochter A, die seit der Trennung der Eltern Ende 2023 im Haushalt der Kindesmutter lebt. Die Ehe der Eltern war im Jahr 2025 geschieden worden. Der Kindesvater hatte zunächst beantragt, ihm die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, allein zu übertragen. Die Kindesmutter beantragte ihrerseits die Übertragung der Alleinsorge auf sich. Das Familiengericht holte ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten ein und übertrug die elterliche Sorge anschließend allein auf die Kindesmutter. Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit dem Ziel, die gemeinsame elterliche Sorge wiederherzustellen.

Im Beschwerdeverfahren stellte der Kindesvater den Lebensmittelpunkt der Tochter bei der Kindesmutter ausdrücklich nicht mehr in Frage. Zudem erteilte er der Kindesmutter am 7. Juli 2026 eine umfassende Vollmacht zur eigenständigen Ausübung sämtlicher Angelegenheiten der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Vollmacht umfasste insbesondere die Befugnis, den Kindesvater in allen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge zu vertreten und sämtliche hierfür erforderlichen rechtgeschäftlichen und tatsächlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

Der Senat gab der Beschwerde des Kindesvaters statt und stellte die gemeinsame elterliche Sorge wieder her. Nach § 1671 BGB und Art. 6 Abs. 2 GG stellt die Aufhebung der gemeinsamen Sorge einen erheblichen Eingriff in das Elternrecht dar. Sie ist deshalb nur zulässig, wenn mildere Mittel zur Wahrung des Kindeswohls nicht ausreichen. Eine umfassende Sorgerechtsvollmacht kann ein solches milderes Mittel sein, wenn sie dem betreuenden Elternteil eine verlässliche eigenständige Wahrnehmung der Kindesbelange ermöglicht und lediglich eine zumutbare „Restkooperation“ der Eltern erforderlich bleibt. Dies entspricht der grundlegenden Rechtsprechung des BGH, insbesondere dem Beschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 112/19.

Die Vollmacht war nach Auffassung des Senats eindeutig und umfassend formuliert. Die bloße Ablehnung der Vollmacht durch die Kindesmutter war unerheblich, weil ihre Erteilung eine einseitige, nicht annahmebedürftige Willenserklärung darstellt. Auch die jederzeitige Widerruflichkeit stand ihrer Eignung nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr, ob tatsächlich konkrete Hindernisse bei der Ausübung der Vollmacht aufträten. Abstrakte Zweifel an der Kooperationsfähigkeit genügten nicht. Da solche Hindernisse nicht festgestellt werden konnten, war die Übertragung der Alleinsorge weder erforderlich noch verhältnismäßig.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 142/25, Beschluss vom 11.08.2026, eingestellt am 08.10.2026 von Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Dr. jur. Christian Kasten