Volljährigenadoption und Namensrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die namensrechtlichen Regelungen bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen verfassungsgemäß sind. Die Vorschriften, die eine Änderung des Geburtsnamens der angenommenen Person vorsehen, verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Regelungen zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der angenommenen Person eingreifen, dieser Eingriff aber gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Namensänderung den legitimen Zweck, das neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen. Die Regelungen sind geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen.
Das Gericht betonte, dass der Eingriff in das Recht am eigenen Namen zwar von nicht unerheblichem, aber nicht von hohem Gewicht ist. Die Möglichkeit, nach § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB einen Doppelnamen zu bilden, mindert das Gewicht des Eingriffs erheblich. Diese Option trägt dem Interesse der angenommenen Person, sich weiterhin über den vertrauten Namen zu identifizieren, in beachtlichem Umfang Rechnung.
Die Richter sahen in den Regelungen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Namen und dem öffentlichen Interesse, das neue Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen. Sie betonten, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Familiennamensrechts einen Spielraum hat, den er hier nicht überschritten hat.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Vorschriften weder gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch gegen das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) verstoßen. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) wurde verneint.
Insgesamt kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss, dass die namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen verfassungskonform sind. Der Gesetzgeber hat einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen gefunden und seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
BVerfG, Beschluss vom 24.10.2024, Az.: 1 BvL 10/20, eingestellt am 15.02.2025