Auskunftsersuchen mit Auslandsbezug und Zulässigkeit einer Beschwerde
Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren beschlossen, dass die Rechtsbeschwerde eines Ehemanns in einem Verfahren um Trennungsunterhalt unzulässig ist. Der Fall betrifft die Verpflichtung des Ehemanns zur Erteilung seiner Auskunft über seine Einkünfte gegenüber seiner Ehefrau. Das Amtsgericht hatte den Ehemann dazu verpflichtet, Gehaltsbescheinigungen, Bankbestätigungen, Einnahmeüberschussrechnungen und Steuerunterlagen vorzulegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, da der Streitwert von 600 Euro nicht überschritten wurde. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führt aus, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte trotz des Aufenthaltswechsels des Ehemanns nach Pakistan bestehen bleibt, Art. 3 EuUnthVO. Der Grundsatz der perpetuatio fori sorgt dafür, dass die Zuständigkeit durch spätere Änderungen der Umstände nicht beeinflusst wird. Der BGH stellte klar, dass weder die Anwendung ausländischen Rechts noch Fragen zur Anerkennung der Ehe in Pakistan eine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsbeschwerde begründen.

Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig eingestuft, da die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht erfüllt waren. Der BGH sah keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des effektiven Rechtsschutzes des Ehemanns, da der Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht unzumutbar erschwert wurde. Die Bemessung des Streitwerts durch das Beschwerdegericht erfolgte korrekt und orientierte sich an dem Aufwand für die Erfüllung der Auskunftspflichten. Dabei wurde ein Stundensatz von vier Euro zugrunde gelegt, und der Zeitaufwand wurde auf maximal zehn Stunden geschätzt. Selbst unter Berücksichtigung zusätzlicher Kosten zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung erreichte der Streitwert nicht die erforderliche Grenze.

Der BGH betonte zudem, dass die Hinzuziehung eines Berufsträgers zur Erfüllung der Auskunftspflichten nur dann berücksichtigt werden kann, wenn dies zwingend notwendig ist und substantiell dargelegt wird. Solche Notwendigkeiten wurden im vorliegenden Fall nicht ausreichend vorgebracht. Auch die Frage, ob deutsches oder pakistanisches Recht anzuwenden sei, erhöhte den Streitwert nicht.
BGH, Az.: XII ZB 452/23, Beschluss vom 18.12.2024, eingestellt am 01.04.2025