Gesteigerte Erwerbsobliegenheit im Kindesunterhalt
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet Eltern minderjähriger Kinder, alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Dies kann auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit umfassen, um den Mindestunterhalt zu sichern. Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie eine vollschichtige Tätigkeit finden können, selbst in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit. Dies gilt auch für ungelernte Kräfte oder Ausländer mit eingeschränkten Sprachkenntnissen.

Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht kann einem Unterhaltsverpflichteten neben einer Haupterwerbstätigkeit auch eine Nebentätigkeit von bis zu 8 Wochenstunden zugemutet werden. Die maximale Gesamtarbeitszeit sollte dabei 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Die Zumutbarkeit einer solchen Nebentätigkeit wird grundsätzlich angenommen, es sei denn, der Unterhaltspflichtige kann konkrete Gründe darlegen, die dagegen sprechen.

Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit liegt beim Unterhaltspflichtigen. Er muss stichhaltige Gründe vorbringen, die eine zusätzliche Erwerbstätigkeit ausschließen. Allgemeine Behauptungen, wie etwa die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern, reichen hierfür nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Umstände und Zeiten dargelegt werden, die eine Nebentätigkeit unmöglich machen.

Gerichte prüfen solche Einwände kritisch und erwarten detaillierte Nachweise. Wird beispielsweise das Umgangsrecht als Hinderungsgrund angeführt, müssen genaue Umgangszeiten und entsprechende Belege vorgelegt werden. Pauschale Aussagen ohne konkrete Fakten werden in der Regel nicht als ausreichend erachtet, um die gesteigerte Erwerbsobliegenheit zu widerlegen.

Diese strenge Auslegung dient dem Schutz des Kindeswohls und soll sicherstellen, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den Unterhalt minderjähriger Kinder zu gewährleisten. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit ist somit ein wichtiges Instrument im Unterhaltsrecht, um die finanzielle Versorgung von Kindern auch in schwierigen wirtschaftlichen Situationen zu sichern.
Dr. jur Christian Kasten, eingestellt am 01.03.2025